Einsicht eines Adoptivkindes in Personenstandsunterlagen nehmen
Allgemeine Informationen
Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.
Weiterführende Informationen
Unter Anleitung einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle können Sie außerdem Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen.
Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Fristen
keine
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- § 61 Personenstandsgesetz (PStG) - Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
- § 62 Personenstandsgesetz (PStG) - Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
- § 63 Personenstandsgesetz (PStG) - Benutzung in besonderen Fällen
- § 64 Personenstandsgesetz (PStG) - Sperrvermerke
Freigabevermerk
Sächsisches Landesjugendamt. 17.06.2020