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Hundesteuer, Anmeldung beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie diesen bei Ihrer Stadt oder Gemeinde anmelden und Hundesteuer zahlen.

Weitere Informationen

Gemeinde- oder Stadtverwaltung

Verfahrensablauf

Sie können die Anmeldung Ihres Hundes persönlich oder schriftlich vornehmen.

Für die Anmeldung können Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" verwenden, das bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ausliegt. Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde wird das Formular auch im Internet zum Download zur Verfügung gestellt.

Erforderliche Unterlagen

  • bei persönlicher Vorsprache: Personalausweis oder aktuelle Meldebestätigung
  • eventuell: Kaufvertrag oder Impfpass oder Rassenachweis des Hundes

Fristen

Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Stadt oder Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.

Kosten (Gebühren)

Hundesteuer: unterschiedlich, abhängig von den Regelungen der Hundesteuersatzung der Stadt oder Gemeinde

Hinweis: Die Steuer kann sich für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für bestimmte Rassen wesentlich erhöhen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Stadt/Gemeinde.

Rechtsgrundlage

  • § 2 Absatz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) - Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben (in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde)
  • § 7 Absatz 2 SächsKAG - Gemeindesteuern

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 27.06.2023

Voraussetzungen

Sie sind Halterin beziehungsweise Halter eines Hundes.

Wer als Halterin beziehungsweise Halter eines Hundes gilt, ist in der Hundesteuersatzung der Stadt oder Gemeinde geregelt.

Hinweise (Besonderheiten)

Gegebenenfalls von der Steuer befreit sind

  • Blindenhunde,
  • Diensthunde,
  • Herdengebrauchshunde sowie
  • Hunde von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern

Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Unabhängig von der Möglichkeit der Befreiung darf die Stadt oder Gemeinde nach herrschender Auffassung für gewerblich genutzte Hunde (etwa im Rahmen einer gewerblichen Hundezucht) keine Hundesteuer erheben. Eines ausdrücklichen Befreiungstatbestandes in der Hundesteuersatzung bedarf es daher nicht.

Zuchthunde, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Hundezucht gehalten werden, sind regelmäßig nicht steuerbefreit, allerdings werden teilweise Steuerermäßigungen vorgesehen (sog. Zwingersteuer). Das Nähere ist der jeweiligen Hundesteuersatzung zu entnehmen.