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Datum: 30.06.2021

1. Juli 2021: Neue Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung im kurzen Überblick

Mit Inkrafttreten der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung wird zum 1. Juli 2021 für den Vogtlandkreis der Großteil der bisherigen Einschränkungen wegfallen. Dies ist mit dem anhaltend niedrigen Inzidenzwert von unter 10 zu begründen.

Folgende Regelungen gelten fortan:

Hygienekonzepte bleiben bestehen

Geschäfte, Einrichtungen, Betriebe und Angebote müssen weiterhin Hygienekonzepte erstellen und deren Einhaltung überwachen.

Tragen des Mund-Nasen-Schutzes im Alltag

Die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes gilt im Wesentlichen nur noch in Läden und Märkten, bei körpernahen Dienstleistungen sowie im öffentlichen Nahverkehr. Für Beschäftigte und Besucher im Rahmen von Pflege und Betreuung ist jedoch das Tragen einer FFP-2-Maske vorgeschrieben, es sei denn, alle Anwesenden sind geimpft oder genesen.

Weniger Einschränkungen für Großveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen

Für Großveranstaltungen, Diskotheken/Clubs und den Bereich Prostitution gilt ferner die Pflicht zur Erstellung und Umsetzung eines durch das Gesundheitsamt zu genehmigenden Hygienekonzepts. Auf Großveranstaltungen im Innenbereich gilt zudem weiterhin die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Großveranstaltungen ab 1000 Personen dürfen stattfinden, wenn diese dafür eine Terminbuchung und eine Kontakterfassung sowie die Vorlage eines tagesaktuellen Tests vorsehen. Geimpfte und Genesene zählen bei der Besucherberechnung von Veranstaltungen mit. Des Weiteren gilt auch eine Testpflicht für Besucher von Clubs/Diskotheken und für die Inanspruchnahme von Prostitutionsleistungen.

Regeln für Gesundheits-, Sozial-, Behinderten- und Pflegeeinrichtungen sowie Saisonkräfte

Für Besucher und Beschäftigte von Gesundheits-, Sozial-, Behinderten- und Pflegeeinrichtungen bleibt die Testpflicht im bisherigen Umfang bestehen. In diesen Einrichtungen ist auch weiterhin ein Besuchermanagement erforderlich. Eine Test- und Anzeigepflicht gilt auch weiterhin für Saisonarbeitskräfte.

Schulen und Kitas

Laut der zum 1. Juli 2021 geltenden neuen Sächsischen Schul- und Kitabetriebseinschränkungs-verordnung muss aufgrund der dauerhaft niedrigen Inzidenz unterhalb des Schwellenwerts von 10 ein Testnachweis nur noch einmal wöchentlich statt zweimal wöchentlich erbracht werden.

Weitere Informationen rund um das Thema Corona im Vogtlandkreis unter: