Änderung der Sächsischen Schul- und Kita-Coronaverordnung
Trotz Einschränkungen im öffentlichen Leben: Schulen und Kitas bleiben geöffnet
- Schulbesuchspflicht wird aufgehoben - kein Anspruch auf Beschulung der Schülerinnen und Schüler durch Lehrkräfte wie im Präsenzunterricht
- eingeschränkter Regelbetrieb an Grund- und Förderschulen (Primarbereich) sowie für Kindertageseinrichtungen spätestens ab 29. November
- Testpflicht für den Zutritt zum Schul- und Kitagelände bleibt bestehen. Antigen-Selbsttests werden an den Schulen weiterhin kostenlos zur Verfügung gestellt.
- Maskenpflicht auch im Unterricht für Schülerinnen und Schüler ab der Klassenstufe fünf
- Lokale Schulschließungen bei gehäuftem Infektionsgeschehen sind möglich.
Amtliche Bekanntmachungen - Liste der betroffenen Schulen
- Außerunterrichtliche Aktivitäten werden heruntergefahren.
Weiterführende Informationen zu den getroffenen Maßnahmen lesen Sie im
Den exakten Wortlaut der neuen, ab 22. November 2021 geltenden Sächsischen Schul- und Kita-Coronaverordnung lesen Sie hier:
- Sächsische Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 20. November (*.pdf, 0,22 MB) gültig ab 22. November 2021 bis 12. Dezember 2021
Bei Regelbetrieb nach §2 Absatz 4 bzw. Betriebseinschränkungen in Schulen der Primarstufe und in Kindertageseinrichtungen nach §2a Absatz 2 besteht für Schülerinnen und Schüler, deren Personensorgeberechtigte eine Tätigkeit in Bereichen der folgenden Liste ausüben, ein Anspruch auf eine Notbetreuung.
Gesundheitsversorgung und Pflege
- Arztpraxen
- Krankenhäuser
- Apotheken
- Labore
- stationäre Einrichtungen für Pflege, Reha, Eingliederungshilfe
- ambulante Pflegedienste
- Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal, welches überwiegend in und für die genannten Einrichtungen tätig ist
Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Berufsfeuerwehr, freiwillige Feuerwehr, sofern Tagesbereitschaft besteht
- Rettungsdienst
- Katastrophenschutz
- Polizeivollzugsdienst
- Justizwesen
- Justizvollzug (betriebsnotwendiges Personal)
- Gerichte
- Staatsanwaltschaften
Bildung und Erziehung
- Personal zur Sicherstellung der Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Schulen
- stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
Die Einrichtungen sind befugt, von den Personensorgeberechtigten einen Nachweis zur Zugehörigkeit zu einer der Berufsgruppen zu fordern. Dazu ist dieses Formular zu verwenden:
- Formblatt zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit für die Notbetreuung bzw. für den vollumfänglichen Betreuungsanspruch