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Datum: 23.11.2021

Änderung der Sächsischen Schul- und Kita-Coronaverordnung

Trotz Einschränkungen im öffentlichen Leben: Schulen und Kitas bleiben geöffnet

  • Schulbesuchspflicht wird aufgehoben - kein Anspruch auf Beschulung der Schülerinnen und Schüler durch Lehrkräfte wie im Präsenzunterricht
     
  • eingeschränkter Regelbetrieb an Grund- und Förderschulen (Primarbereich) sowie für Kindertageseinrichtungen spätestens ab 29. November
     
  • Testpflicht für den Zutritt zum Schul- und Kitagelände bleibt bestehen.  Antigen-Selbsttests werden an den Schulen weiterhin kostenlos zur Verfügung gestellt.
     
  • Maskenpflicht auch im Unterricht für Schülerinnen und Schüler ab der Klassenstufe fünf
     
  • Lokale Schulschließungen bei gehäuftem Infektionsgeschehen sind möglich.
    Amtliche Bekanntmachungen - Liste der betroffenen Schulen
     
  • Außerunterrichtliche Aktivitäten werden heruntergefahren.

Weiterführende Informationen zu den getroffenen Maßnahmen lesen Sie im

Den exakten Wortlaut der neuen, ab 22. November 2021 geltenden Sächsischen Schul- und Kita-Coronaverordnung lesen Sie hier:

  • Sächsische Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 20. November (*.pdf, 0,22 MB) gültig ab 22. November 2021 bis 12. Dezember 2021

Bei Regelbetrieb nach §2 Absatz 4 bzw. Betriebseinschränkungen in Schulen der Primarstufe und in Kindertageseinrichtungen nach §2a Absatz 2 besteht für Schülerinnen und Schüler, deren Personensorgeberechtigte eine Tätigkeit in Bereichen der folgenden Liste ausüben, ein Anspruch auf eine Notbetreuung.

Gesundheitsversorgung und Pflege

  • Arztpraxen
  • Krankenhäuser
  • Apotheken
  • Labore
  • stationäre Einrichtungen für Pflege, Reha, Eingliederungshilfe
  • ambulante Pflegedienste
  • Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal, welches überwiegend in und für die genannten Einrichtungen tätig ist

Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

  • Berufsfeuerwehr, freiwillige Feuerwehr, sofern Tagesbereitschaft besteht
  • Rettungsdienst
  • Katastrophenschutz
  • Polizeivollzugsdienst
  • Justizwesen
  • Justizvollzug (betriebsnotwendiges Personal)
  • Gerichte
  • Staatsanwaltschaften

Bildung und Erziehung

  • Personal zur Sicherstellung der Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Schulen
  • stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

Die Einrichtungen sind befugt, von den Personensorgeberechtigten einen Nachweis zur Zugehörigkeit zu einer der Berufsgruppen zu fordern. Dazu ist dieses Formular zu verwenden:

  • Formblatt zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit für die Notbetreuung bzw. für den vollumfänglichen Betreuungsanspruch