Neue Sächsische Corona-Notfall-Verordnung ab 23.02.2022
Die Sächsische Staatsregierung hat am 22. Februar 2022 weitere Lockerungen zu den derzeit geltenden Corona-Maßnahmen beschlossen.
Die Änderungen treten am 23. Februar in Kraft und gelten bis einschließlich 3. März 2022.
Vollständige Sächsische Corona-Notfall-Verordnung ab 23.02.2022
Privater Bereich
- 1 Hausstand + 2 Personen Regelung – Private Zusammenkünfte sind nur zwischen einem Hausstand und höchstens zwei Personen eines weiteren Hausstandes zulässig, wenn mindestens eine ungeimpfte Person dabei ist, Ausnahme: Kinder unter 16 Jahren
- Alkoholverbot auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen, die von den Landkreisen oder Kreisfreien Städten festgelegt werden können.
- Private Zusammenkünfte, an denen allein geimpfte und genesene Personen teilnehmen, sind ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl zulässig.
FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske
- Es besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske unter anderem in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Behörden, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt und bei körpernahen Dienstleistungen.
Gastronomie, Kultur und Tourismus
- Zutritt zur Gastronomie ist unter der 2G-Regel (bei Überlastungsstufe innen 2Gplus und außen 2G, Öffnungszeiten bis 20 Uhr) erlaubt.
- Für nicht touristische Übernachtungen (z.B. Dienstreisen) gilt allgemein die 3G-Regel, unterhalb der Überlastungsstufe sind auch touristische Übernachtungsangebote unter der 2Gplus-Regel bei Anreise möglich, ebenso wie touristische Bus- und Bahnfahrten.
- 3G-Regel für Zugang zu Archiven und Bibliotheken, Museen, Gedenkstätten, Ausstellungen und Tierparks sowie Außen- und Innenbereiche von botanischen und zoologischen Gärten
- Andere Kultur- und Freizeiteinrichtungen (z.B. Kinos, Theater) können unter der 2Gplus-Regel und einer verringerten Auslastung stattfinden (Wahlmöglichkeit für den Veranstalter: entweder 50 Prozent der Gesamtkapazität mit maximal 2.000 Besuchern gleichzeitig oder 25 Prozent der Gesamtkapazität).
(in der Überlastungsstufe: 50 Prozent der maximalen Kapazität mit bis zu 500 Besucherinnen oder Besuchern gleichzeitig oder 25 Prozent der maximalen Kapazität mit bis zu 1.000 Besucherinnen und Besuchern gleichzeitig) - Gottesdienste und andere Zusammenkünfte von Kirchen und Religionsgemeinschaften sind unter Beachtung der 3G-Regel gestattet.
- Öffnung von Diskotheken, Bars und Clubs bleibt untersagt.
Schulen und Bildung
- Aufhebung der Schulbesuchspflicht für alle Schulen, kein Anspruch auf Beschulung
- Schulen und Kindertageseinrichtungen bleiben weiterhin geöffnet
- Kita- und Grundschulbereich – eingeschränkter Regelbetrieb – geschlossene Gruppen und verkürzte Öffnungszeiten (Kita)
- Hochschulen, Ausbildungseinrichtungen, Berufsakademie Sachsen – 3G-Regel für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen
- Einrichtungen der außerschulischen Aus-, Fort- und Weiterbildung dürfen mit der 2G-Regel und Kontakterfassung Präsenzveranstaltungen durchführen (Außer in der Überlastungsstufe, dann bleiben lediglich Angebote für Kinder bis 18 Jahre inklusive Betreuer unter der 3G-Regel möglich)
Handel und körpernahe Dienstleistungen
- Keine 3G-Regel mehr im Einzelhandel. Das Tragen einer FFP-2-Maske bleibt verpflichtend.
- Körpernahe Dienstleistungen sind unter Berücksichtigung der 2G-Regel möglich.
- Friseure können mit einem 3G-Nachweis besucht werden.
ÖPNV
- FFP2-Maskenpflicht im Bus- und Bahnverkehr