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Datum: 31.08.2021

Regelungen nach erhöhter Inzidenzzahl

Gemäß der aktuell gültigen sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ergeben sich mit dem  Überschreiten der Inzidenzschwelle von 10 (Zehn Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner) an fünf  aufeinander folgenden Tagen für die Vogtländerinnen und Vogtländer ab dem 31. August 2021  verschiedene Veränderungen.

Regelungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes:

Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll getragen werden, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter
freiem Himmel begegnen, ohne dass der empfohlene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.

Die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht:

  • in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Angeboten und Behörden, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt
  • bei der Inanspruchnahme von Angeboten zur Abholung unmittelbar vor der jeweiligen Einrichtung,
  • bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder - fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung und der Beförderung zwischen dem Wohnort oder der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen und Patienten zu deren Behandlung, für Fahrgäste und für das Kontroll- und Servicepersonal sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung,
  • für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern dort andere Personen anwesend sind,
  • bei körpernahen Dienstleistungen für die Kunden und Dienstleister,
  • für Besucherinnen und Besucher in Gerichten und Staatsanwaltschaften, wobei der Vorsitzende die Verfahrensbeteiligten von der Trageverpflichtung im Gerichtssaal während einer Anhörung oder Verhandlung entbinden kann,
  • für die Beschäftigten bei ambulanten Pflegediensten sowie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen,
  • für die Beschäftigten im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sowie für die Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen von voll- oder teilstationären Einrichtungen zur
    Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbarer Einrichtungen

Die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht nicht für:

  • den polizeilichen Einsatz und die Selbstverteidigungsaus- und -fortbildung,
  • den Einsatz der Feuerwehren, des Rettungsdienstes Katastrophenschutzes
  • in den Behandlungsräumen, soweit die Behandlung dies nicht zulässt,
  • in Patientenzimmern von Krankenhäusern, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Tageskliniken
  • für Bewohner von voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringun älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbarer Einrichtungen

Für Nichtgeimpfte und Nichtgetestete besteht die Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken  oder vergleichbaren Atemschutzmasken:

  • für Beschäftigte ambulanter Pflegedienste sowie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung bei der Ausübung der Pflege und Behandlung im Rahmen derarbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen
  • für Beschäftigte in Einrichtungen voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbarer Einrichtungen bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen,
  • für Besucherinnen und Besucher der Einrichtungen nach Nummer 1 und 2, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird

Wichtige Hinweise für Schulen und Kitas (gemäß SchulKitaCoVO - §4a)

In der Woche vor Schuljahresbeginn, vom 30.08.21 bis 03.09.21 müssen sich schulisches und Hortpersonal 2x wöchentlich im Abstand von 3 bis 4 Tagen testen lassen. Für vollständig Geimpfte oder Genesene besteht keine Testpflicht.  Am 04.09.21 besteht keine Testpflicht für Schulanfänger sowie deren Begleitpersonen.

In den ersten beiden Schulwochen, vom 06.09.21 bis 19.09.21 gilt eine 2 x wöchentliche Testpflicht, bei Überschreiten der 10-er lnzidenz muss 3x wöchentlich im Abstand von jeweils 2 Tagen getestet werden.  Für vollständig Geimpfte oder Genesene besteht keine Testpflicht.