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Datum: 16.09.2021

Regelungen aufgrund erhöhter Inzidenzzahl

Gemäß der aktuell gültigen sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (§7) ergeben sich mit dem Überschreiten der Inzidenzschwelle von 35 (auf 100.000 Einwohner) an fünf aufeinander folgenden Tagen für die Vogtländerinnen und Vogtländer ab dem 16. September 2021 verschiedene Veränderungen.

Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen oder Testnachweises und zur Kontakterfassung für:

1.         den Zugang zur Innengastronomie,

2.         die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen,

3.         die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und Prostitution,

4.         den Sport im Innenbereich,

5.         den Zugang zu Hallenbädern und Saunen aller Art,

6.         den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich,

7.         den Zugang zu Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich,

8.         die Teilnahme an touristischen Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegenheits- und Linienverkehr (gilt nicht für den
            ÖPNV),

9.         den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich,

10.       die Beherbergung, einschließlich der Einrichtungen und Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung gemäß
            § 11 Absatz 3 Nummer 5 und § 16 Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, bei Anreise sowie

11.       den Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Integrationskurse, Hochschulen, der Berufsakademie
            Sachsen, Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen, sowie ähnlichen
            Einrichtungen, Volkshoch-schulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich; für diese Einrichtungen gilt die
            Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen oder Testnachweises einmal wöchentlich.             


Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt:

Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt sind verpflichtet, sich zweimal wöchentlich zu testen oder testen zu lassen. Der Nachweis über die Testung ist von diesen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten die Tests kostenfrei zur Verfügung zu stellen sowie die Testpflicht nach Satz 1 in ihr Hygienekonzept aufzunehmen. Geimpfte und genesene Personen sind von der Testpflicht befreit.

Unabhängig vom Infektionsgeschehen gilt die Verpflichtung zur Vorlage eines Vorlage eines Impf-, Genesenen oder Testnachweises und zur Kontakterfassung nicht für:

1.         körpernahe Dienstleistungen, soweit sie medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen
            Zwecken dienen,

2.         Gaststätten und Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, sowie
            Kantinen und Mensen (Gastronomiebetriebe) für

a)         Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,

b)         die Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich
            bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung
            nachweisen können,     

c)         nichtöffentliche Personalrestaurants und nichtöffentliche Kantinen,

d)         die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken,

3.         Camping- und Caravaningplätze sowie die Vermietung von Ferienwohnungen,

4.         Ausübung von Sport im Rahmen von Dienstsport, sportwissenschaftlichen Studiengängen, der vertieften sportlichen
            Ausbildung, Schwimmkursen sowie für Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und
            Landeskader, lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler und Berufssportlerinnen und -sportler,

5.         Fitnessstudios und sonstige Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs für medizinisch notwendige Behandlungen
            und die schulische Nutzung für den Schulsport,

6.         Bäder und Saunen aller Art für rehabilitations- und medizinische Zwecke, die berufsbedingte praktische Ausbildung
            und Prüfung, die schulische Nutzung zum Schulschwimmen, die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften zum
            Nachweis der Rettungsfähigkeit sowie die Ausübung von Sport nach Nummer 4,

7.         für Wahlen und Abstimmungen mit der Maßgabe, dass der Verantwortliche der Zusammenkünfte, Termine oder
            Maßnahmen sicherstellt, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in
            hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume nach
            Beendigung der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen gründlich gereinigt werden.

Die sonstigen geltenden gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.

Wichtige Hinweise für Schulen und Kitas (gem. §4a Abs. 1 SchlKitaCoVO):

Bis einschließlich 19. September 2021 gelten weiterhin die Zutrittsbeschränkungen gem. § 3 SchlKitaCoVO und die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gemäß § 4 SchlKitaCoVO mit den folgenden Maßgaben:

  1. Unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz gilt das Zutrittsverbot nach § 3 Absatz 1 Satz 1 für den Zutritt zum Gelände von Schulen für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal, wenn sie nicht zweimal wöchentlich im Abstand von drei bis vier Tagen durch einen Test nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht.

  2. Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 10, gilt das Zutrittsverbot nach § 3 Absatz 1 Satz 1 für den Zutritt zum Gelände von Schulen für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal mit der Maßgabe, dass der Testnachweis dreimal wöchentlich im Abstand von jeweils zwei Tagen zu erbringen ist.

Die sonstigen geltenden gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.