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Datum: 01.04.2021

Eingeschränkter Regelbetrieb in Kitas ab 6. April 2021

Wichtige Regelungen der neuen Corona-Schutzverordnung mit Gültigkeit ab 01.04.2021.

1.Eingeschränkter Regelbetrieb in Kitas ab 6. April 2021

Am Gründonnerstag, dem 1. April 2021 gelten zunächst die im jeweiligen Landkreis bzw. der Kreisfreien Stadt in den Tagen zuvor bestehenden Regelungen fort. Das bedeutet, in den Kommunen, in denen zu Beginn dieser Woche bereits die Einrichtungen aufgrund der entsprechenden Inzidenzwerte geschlossen waren (also auch im Vogtlandkreis), bleiben die Kitas auch am 1. April 2021 weiterhin im Notbetrieb. In den übrigen Landkreisen und Kreisfreien Städten gilt am 1. April 2021 weiterhin der eingeschränkte Regelbetrieb.

Ab Dienstag, dem 6. April 2021 öffnen dann alle Kindertageseinrichtungen wie auch Horte in Sachsen unabhängig von den Inzidenzwerten wieder im eingeschränkten Regelbetrieb. Dies betrifft damit auch den Vogtlandkreis. In Einrichtungen der Kindertagespflege findet weiterhin Regelbetrieb statt.

Seitens der Landkreisverwaltung wird das Infektionsgeschehen beobachtet und gegebenenfalls eigene Entscheidungen zu weiteren Regelungen getroffen.

2. Betretungsverbot für Kitas

Wie bereits für Schulen soll künftig auch für Kindertageseinrichtungen ein Betretungsverbot gelten. Mit Ausnahme der in Krippen und Kindergärten betreuten Kinder dürfen dann Personen das Gelände der Kitas nur mit dem Nachweis eines negativen Testergebnisses betreten, der nicht älter als drei Tage ist.

Eine Ausnahme gilt lediglich für Personen beim Bringen und Abholen der Kinder, die hierfür auch ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses das Gelände der Kita betreten dürfen, nicht jedoch das Gebäude. Mit einem negativen Testergebnis, das nicht älter als drei Tage ist, können jedoch die Kinder beim Bringen und Abholen auch künftig in das Gebäude begleitet werden.

3. Zentrale Bereitstellung und Finanzierung der Selbsttests für pädagogisches Personal

Das Betretungsverbot ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses, das nicht älter als drei Tage ist, betrifft insbesondere auch alle Personen, die in den Einrichtungen tätig werden. Grundsätzlich sind hier die jeweiligen Arbeitgeber verpflichtet, die notwendigen Selbsttestkits bereitzustellen.

Lediglich für das pädagogische Personal in den Kindertageseinrichtungen (einschließlich Horte) werden die erforderlichen Testkits für einen zweimaligen Selbsttest pro Woche zentral bereitgestellt und auf Landesebene je zur Hälfte aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und aus Landesmitteln finanziert. Für den Vogtlandkreis sind das in Gesamtsumme 4.100 Stück/Woche. Für die Verteilung/Abholung der Kita-Test ist das Amt für Wirtschaft und Bildung zuständig.

Wie bisher in den Schulen tritt auch das Betretungsverbot in den Kindertagesstätten erst dann in Kraft, wenn entsprechende Selbsttestkits zur Verfügung stehen. Sobald dies der Fall ist, muss durch einen Aushang am Eingang des Kita-Geländes auf das Betretungsverbot hingewiesen werden.

Anbei erhalten Sie die neue Corona-Schutzverordnung einschließlich der entsprechenden Begründungen, bitte beachten Sie hier insbesondere die Seiten 32 und 33 für den Bereich der Kinderbetreuungseinrichtungen.

4. Testungen künftig auch für Grundschüler

Das Betretungsverbot gilt künftig grundsätzlich auch für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe an Grund- und Förderschulen. Damit diese am Präsenzunterricht teilnehmen können, werden die notwendigen Selbsttests regelmäßig in den jeweiligen Grund- und Förderschulen durchgeführt. Die hierfür notwendigen Selbsttestkits für Schülerinnen und Schüler erhalten die Schulen dafür durch eine zentrale Belieferung. In den Horten müssen daher grundsätzlich keine Testungen der dort betreuten Hortkinder erfolgen. 

Dies gilt auch im eingeschränkten Regelbetrieb während der Osterferien ab dem 6. April 2021. Ab dem 12. April 2021 können die Grundschüler dann zweimal wöchentlich in ihren jeweiligen Schulen getestet werden.

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Kindertagesstätte Sonnenblume