Feuer in bestimmten Fällen anmelden
Das Abbrennen offener Feuer im privaten Bereich und auf ausgewiesenen Lagerfeuer- und Grillplätzen ist nicht anzeigepflichtig, wenn die Stapelhöhe sowie der Stapeldurchmesser 1 Meter nicht überschreitet, nur trockenes unbehandeltes Holz in befestigten Feuerstätten sowie handelsübliches Grillmaterial oder Grillgeräte verwendet werden und zum Zeitpunkt des Abbrennens die Waldbrandgefahrenstufe 3 nicht erreicht ist. Feuer, welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind anzeige- und genehmigungspflichtig.
Mit der Neufassung der Polizeiverordnung der Stadt erfolgte eine Freistellung von der Anzeigepflicht für Feuer, die den dort beschriebenen Anforderungen des § 10 Absatz 2 entsprechen. Feuer, welche dieser Freistellung nicht entsprechen, sind anzeige- und genehmigungspflichtig.
- Antrag Sondernutzungserlaubnis Gaststätte
- Antrag einer Sondernutzungserlaubnis auf einer öffentlichen Fläche in Plauen
- Antrag einer Sondernutzungserlaubnis zur Warenpräsentation für die Fläche vor dem Geschäft
- Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung gem. § 11 Polizeiverordnung
- Hinweise zur Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung gem. § 11 Polizeiverordnung
- Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers (Stadt Plauen) zur Durchführung eines Brauchtumsfeuers/Lagerfeuers
- Anzeige eines Lagerfeuers
- Hinweise zur Anzeige eines Lagerfeuers
- Anzeige eines Brauchtumsfeuers