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Datum: 24.03.2021

Feuer in bestimmten Fällen anmelden

Das Abbrennen offener Feuer im privaten Bereich und auf ausgewiesenen Lagerfeuer- und Grillplätzen ist nicht anzeigepflichtig, wenn die Stapelhöhe sowie der Stapeldurchmesser 1 Meter nicht überschreitet, nur trockenes unbehandeltes Holz in befestigten Feuerstätten sowie handelsübliches Grillmaterial oder Grillgeräte verwendet werden und zum Zeitpunkt des Abbrennens die Waldbrandgefahrenstufe 3 nicht erreicht ist. Feuer, welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind anzeige- und genehmigungspflichtig.

Mit der Neufassung der Polizeiverordnung der Stadt erfolgte eine Freistellung von der Anzeigepflicht für Feuer, die den dort beschriebenen Anforderungen des § 10 Absatz 2 entsprechen. Feuer, welche dieser Freistellung nicht entsprechen, sind anzeige- und genehmigungspflichtig.