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Datum: 14.06.2022

Keine Glasflaschen zum Spitzenfest

Um die Sicherheit zum Spitzenfestwochenende zu erhöhen, hat die Stadt eine Allgemeinverfügung erlassen – diese verbietet auf bestimmten Straßen und Plätzen zu bestimmten Zeiten das Mitführen und den Verkauf von Glasflaschen.

Verboten ist das Mitführen und das Verkaufen von Getränken in Glasflaschen und Gläsern. Bekannt aus der allgemeinen Polizeiverordnung sollte außerdem sein, dass in der Stadt Leinenpflicht für Hunde herrscht (§ 5) und dass wildes Urinieren verboten ist (§ 8).

Die Allgemeinverfügung wurde am 13. Juni amtlich auf der Website der Stadt Plauen unter www.plauen.de/amtliche bekannt gegeben. Wer genau nachlesen möchte, wird dort fündig.

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Glasflaschenverbot zum Plauener Spitzenfest

Laut Allgemeinverfügung sind der Verkauf und das Mitführen von Getränken in Glasflaschen/Gläsern im folgenden Bereich verboten:

Altmarkt, Marktstraße (einschließlich Verbindung Rathauslichthof zur Herrenstraße), Herrenstraße, Straßberger Straße (bis Nobelstraße), Lutherpark, Unterer Graben (einschließlich Mosen- Park, Oheim- Passage und Nonnenturm), Dobenaustraße (Neundorfer Straße bis Klösterlein), Postplatz (einschließlich Wendedenkmal), Melanchthonstraße (vom Postplatz bis Hausnummer 1), Theaterplatz, Rathausstraße, Klostermarkt, Klosterstraße, Oberer Steinweg, Obere Endestraße (einschließlich Parkplatz sowie Grünfläche), Johanniskirchplatz, Untere Endestraße einschließlich Parkplatz), Kirchstraße.

Das Verbot erstreckt sich im Geltungsbereich der Straßen jeweils auf beide Straßenseiten einschließlich der Gehwege.

Das Verbot gilt am Freitag, 17. Juni und Samstag, den 18. Juni jeweils in der Zeit von 18 Uhr bis 2 Uhr am Folgetag und am Sonntag, 19. Juni, von 18 bis 24 Uhr.

Von diesem Verbot ausgenommen ist das Mitführen von Getränken in Glasbehältnissen durch Getränkelieferanten und Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zur unmittelbaren Mitnahme zur häuslichen Verwendung erworben haben.

Zudem gilt dieses Verbot nicht für den Ausschank von Getränken zum sofortigen Verzehr innerhalb von geschlossenen Räumen sowie innerhalb der genehmigten Sondernutzungsflächen zur Außengastronomie im benannten Bereich.