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Datum: 25.10.2021

Sichere Gremiensitzungen in Plauen

Seit dem 14. Oktober verzichtet die Stadt auf die Umsetzung einer 3- oder 2-G-Regelung bei Sitzungen der kommunalen Gremien (Ausschüsse und Stadtratssitzungen).

Laut Sächsischem Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) sind kommunale Gremiensitzungen, anders als beispielsweise der Zugang zur Innengastronomie oder Veranstaltungen im Innenraum, nicht explizit in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelt. Die Gestaltung und Durchführung der kommunalen Gremiensitzungen liegen in der eigenen Verantwortung der Kommunen, informiert das SMS weiter.

Der Zugang der gewählten Volksvertreter und deren Ausübungsmöglichkeiten demokratischer Beteiligungsrechte haben in der Bundesrepublik Deutschland einen sehr hohen Stellenwert. Die Ausübung dieser parlamentarischen Grundrechte muss vollumfänglich gewährleistet werden.

Aufgrund dessen hat Oberbürgermeister Steffen Zenner unter Ausübung seines Hausrechts festgelegt, dass soweit durch die jeweils geltenden Corona-Vorschriften und Corona-Verordnungen nichts anderes geregelt wird, die Stadt Plauen bei Gremiensitzungen in ihrem Haus auf die sogenannten 3-G bzw. 2-G-Regel verzichtet.

Oberbürgermeister Steffen Zenner stellt dabei sehr deutlich klar: „Die Pandemie ist nicht vorbei. Als Stadt haben wir eine Vorbildwirkung und gestalten unsere Sitzungen so sicher wie möglich. Deshalb ist es auch weiterhin zwingend notwendig, dass die AHAL-Regeln unbedingt eingehalten werden. So gilt im gesamten Sitzungsgebäude Maskenpflicht, nur am Platz dürfen Mund-Nasen-Bedeckungen abgenommen werden. Auch ist von den Sitzungsteilnehmern darauf zu achten, dass genügend Abstände untereinander eingehalten werden. Dies wird vor Ort kontrolliert. Eine ordnungsgemäße Belüftung der Sitzungsgebäude ist zu jeder Zeit gewährleistet.“

Plauens Justiziar Sascha Giller: „Das Hausrecht des Oberbürgermeisters soll einen geordneten Verlauf der Sitzungen ermöglichen und in Zeiten der Pandemie verpflichtet es ihn auch, geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.“ 

Hingegen sind beispielsweise die Umsetzungsregelungen für Gaststättenbetriebe oder Kultur- oder Sportveranstaltungen konkret von der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung erfasst und geregelt, Gaststättenbesitzer oder Veranstalter brauchen sich daher nicht auf ein etwaiges Hausrecht beziehen. 

Bild vergrößern: Stadtratsitzung in Plauen Ellen Liebner
Stadtratsitzung in Plauen