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Neue Überbrückungshilfe III

Die wichtigsten Punkte der Überbrückungshilfe III

Der Förderzeitraum umfasst November 2020 bis Juni 2021. Antragsberechtigt sind Unternehmen in Deutschland mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro, bislang waren es bis zu 500 Millionen Euro. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen, daher sind Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt. Die Antragsstellung soll ab Februar 2021 möglich sein; reguläre Auszahlungen sollen laut Bundeswirtschaftsministerium im März 2021 erfolgen, wie auch schon bei der Überbrückungshilfe II und den außerordentlichen Wirtschaftshilfen über die Länder.

Erhöhung der Abschlagszahlung für alle antragsberechtigten Unternehmen

Bisher waren Abschlagszahlungen nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen vorgesehen; dies wird jetzt auf alle antragsberechtigten Unternehmen ausgeweitet. Die bislang vorgesehenen 50.000 Euro Abschlagszahlung für einen Fördermonat wird auf 100.000 Euro erhöht. Erste Abschlagszahlungen sollen im Februar 2021 erfolgen.

Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung

Alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Bisherige Differenzierungen nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit entfallen damit. Die Beantragung der Überbrückungshilfe III hat weiterhin über Steuerberater/innen, Wirtschaftsprüfer/innen, Rechtsanwälte/innen und vereidigte Buchprüfer/innen zu erfolgen.

Anhebung der monatlichen Förderhöchstgrenze pro Unternehmen

Die Förderhöhe von bisher 200.000 bzw. 500.000 Euro wird auf eine Förderhöchstgrenze von bis zu 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat und Unternehmen unter Berücksichtigung des europäischen Beihilferechts angehoben.

Gezielte Regelungen für besonders betroffene Branchen 

Für den Einzelhandel wird der Wertverlust für unverkäufliche Ware und Saisonware der Wintersaison 2020/2021 als Kostenposition anerkannt. Ebenso können Investitionen für die bauliche Modernisierung, Umsetzung von Hygienekonzepten und Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z. B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.

Bei der Reisebranche wurden bisher die Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierung berücksichtigt. Diese Regelung wird nun ergänzt, externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten werden um eine 50 prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten anerkannt.

Für Unternehmen aus der Pyrotechnikindustrie gilt eine branchenspezifische Regelung. Sie können eine Förderung für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen. Ebenso können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 zum Ansatz gebracht werden.

Sonderhilfe für Soloselbstständige

Soloselbstständige sollen eine einmalige "Neustarthilfe" als Betriebskostenpauschale in Höhe vom max. 7.500 Euro (bisher 5.000 Euro) unter verbesserten Anspruchsvoraussetzungen erhalten.

Die Antragstellung kann weiterhin über die bundesweit einheitlich digitale Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.

Quelle "Deutscher Städtetag"

29.01.2021