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Datum: 03.05.2018

Alkoholverbot in Plauener City gilt ab 7. Mai

Die Polizeiverordnung speziell zu einem Alkoholverbot in der Innenstadt (Alkoholkonsumverbots-Polizeiverordnung 2018) tritt am 7. Mai in Kraft und gilt bis 31. Oktober 2018. Dies hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 24. April beschlossen.

Die Hinweisschilder dafür werden ab der 20. Kalenderwoche an allen Zugangspunkten des Geltungsbereichs der Alkoholkonsumsverbotszone angebracht, das Verbot gilt aber ab 7. Mai. »Wegen Lieferengpässen können die Schilder erst ein paar Tage später angebracht werden. In der Übergangszeit weisen die Vollzugsbediensteten noch ohne Geldbußen auf die neue Verordnung hin und machen die Passanten auf die Regelung aufmerksam«, so Anja Ullmann, Fachbereichsleiterin Sicherheit und Ordnung. Die Beschriftung der Schilder erfolgt in deutscher Sprache. Anderssprachige Personen werden aufgrund des beinhalteten Piktogramms eindeutig auf das Alkoholkonsumverbot hingewiesen.

Folgendes wird in der Verordnung geregelt:
o Im Bereich des Lutherplatzes und des Postplatzes mit den angrenzenden Straßen Unterer Graben und je einem Teil von Syra- und Klosterstraße ist es außerhalb von genehmigten Außerbewirtschaftungsflächen verboten, alkoholische Getränke zu konsumieren oder zum Zwecke des Konsums mit sich zu führen.
o Das Verbot gilt vom 7. Mai bis 31. Oktober montags bis samstags von 11.00 bis 23.00 Uhr
o Wer sich nicht an dieses Verbot hält, dem drohen Geldbußen bis zu 1000 Euro.

Oberbürgermeister Ralf Oberdorfer: »Wir haben unser Zentrum in den zurückliegenden Jahren durch viele Investitionen so einladend gestaltet. Es wird von den Plauener gut angenommen, genauso wie von Touristen oder Besuchern, die zum Einkaufen kommen. Aus zahlreichen Gesprächen und Hinweisen wissen wir jedoch, dass sich die Menschen in unserer Innenstadtstadt immer mehr unwohl fühlen. Im genannten Innenstadtbereich sind immer wieder Gruppen alkoholisierter Menschen anzutreffen, die sich im alkoholisierten Zustand nicht zu benehmen wissen. Auch nach Einschätzung der Polizei ist ein zunehmender Sittenverfall zu beobachten. Dem wollen wir entgegen wirken, das Sicherheitsgefühl stärken und die Lebensqualität des öffentlichen Raumes wahren.«

Privater Sicherheitsdienst ergänzt gemeindlichen Vollzugsdienst
Seit April arbeitet die Stadt Plauen auch wieder mit einem privaten Sicherheitsunternehmen zusammen. Zusätzlich zum gemeindlichen Vollzugsdienst gehen Mitarbeiter der Firma Sicherheitsdienst Geipel in der Stadtmitte auf Streife. Der Sicherheitsdienst ist vor allem in den Abendstunden und an den Wochenenden unterwegs. Die privaten Sicherheitskräfte sollen die Mitarbeiter des Vollzugsdienstes vor allem in den Sommermonaten dabei unterstützen, in der Innenstadt die Polizeiverordnung und die Grünflächensatzung umzusetzen. Der private Sicherheitsdienst ist dabei Bestandteil der Streife. Im Idealfall setzt sich diese aus zwei Mitarbeitern des gemeindlichen Vollzugsdienstes und einem Mitarbeiter des privaten Sicherheitsdienstes zusammen. Zudem sollen ab Mai möglichst zwei Teams präsent sein, ein gemischtes Team wie oben beschrieben sowie ein Team des Sicherheitsdienstes.
»Diese Maßnahme ergänzt das Gesamtkonzept, um durch verstärkte Präsenz das Sicherheitsempfinden von Plauenern und Gästen zu erhöhen«, begründet Anja Ullmann, Fachbereichsleiterin Sicherheit und Ordnung, die Maßnahme.
Anzutreffen sind die Teams in den Bereichen Bahnhofstraße/Abzweig Rädelstraße, rund um den Tunnel/Postplatz/Haltestelle der Straßenbahnen bis Unterer Graben/Dobenaustraße einschließlich Lutherplatz (Lutherpark) und Rathauszugang (Haupteingang). Sie achten auf die Einhaltung des Alkoholverbots und der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Plauen wie zum Beispiel die Anleinpflicht für Hunde, auf entsprechende Haltung und Beaufsichtigung der Tiere und auf die Hunde-Maulkorbpflicht in größeren Menschenansammlungen. Auch aggressives Betteln, Belästigung und Bedrohung von Passanten oder das unerlaubte öffentliche Urinieren sollen durch die Kontrollen unterbunden werden.


Hintergrund:
Der § 9 a Absatz 1 des Sächsischen Polizeigesetzes (SächsPolG) ermöglicht es der Stadt Plauen, durch Polizeiverordnung zu verbieten, auf öffentlichen Flächen außerhalb von Bewirtschaftungsflächen alkoholische Getränke zu konsumieren oder zum Zwecke des Konsums bei sich zu führen.
Diese Polizeiverordnung darf laut Vorgaben des Gesetzes höchstens ein Jahr gelten. Ebenfalls nach § 9 a jedoch Absatz 2 des Sächsischen Polizeigesetzes ist das Verbot auf bestimmte Tage innerhalb einer Woche und auf bestimmte Stunden des Tages zu beschränken. Das Verbot darf sich lediglich auf einen Bereich beziehen, der durch 2 Plätze und 3 Straßen begrenzt wird.
Oberbürgermeister Ralf Oberdorfer: »Bei der Erarbeitung dieses Alkoholverbots ist deutlich geworden, dass die Regelungen laut Polizeigesetz teilweise an den Realitäten vorbeilaufen. Insbesondere die Begrenzung auf 2 Plätze und 3 angrenzende Straßen erscheint zum Beispiel für Plauen und für die bei uns auftretenden Probleme schwierig zu handhaben. Hier sollte die Sächsische Landesregierung mit dem Sächsischen Landtag zeitnah nachbessern, was ja bereits angekündigt wurde.«