Inhalt
Datum: 08.03.2019

Anfrage von Stadträtin Uta Seidel. Fraktion DIE LINKE, im Verwaltungsausschuss vom 20.02.2019

In Vorbereitung der Wahlen liegen im Einwohnermeldeamt Unterschriftslisten zur Unterstützung von Personen bzw. Parteien aus. Frau Seidel hat dazu folgende Anfragen:
1. Erfolgt durch das Einwohnermeldeamt eine Registrierung der Bürger, die eine Unterschrift leisten?
2. Wie lange werden diese Daten aufgehoben?

Steffen Kretzschmar, Fachgebietsleiter Bürgerbüro, Service, Wahlen, antwortet auf diese Anfrage wie folgt:

Zu 1. Ja die Personen werden registriert.

Europawahl - Die Gemeindebehörde darf die Bescheinigung des Wahlrechts für jeden Wahlberechtig-ten nur einmal erteilen. Um dies zu gewährleisten, wird die Erteilung der Wahlrechtsbescheinigung registriert, nicht aber für welchen Wahlvorschlag diese Bescheinigung bestimmt ist.

Kommunalwahl - Ein Wahlberechtigter kann nicht mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unter-stützen. Ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstüt-zungsunterschrift leisten. Hat ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle seine Unterschriften ungültig. Der Wahlberechtigte ist hierauf hinzuweisen, bevor er seine Unterstützungsunterschrift leistet.
Der Wahlberechtigte kann eine von ihm geleistete Unterstützungsunterschrift nicht zurücknehmen.

Die rechtliche Vorprüfung erfolgt im FG Pass- und Meldewesen. Die Mitarbeiter/innen sind zur Hilfs-kraft des Gemeindewahlausschusses bestimmt und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten verpflichtet.

Zu 2.

Europawahl - Verzeichnisse ... sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas Anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

Kommunalwahlen - Die Verzeichnisse sind nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zu vernichten, wenn sie nicht für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraf-tat von Bedeutung sein können. Gleichzeitig sind die in diesem Zusammenhang in automatisierten Verfahren gespeicherten Daten zu löschen.