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Datum: 19.06.2019

Stadt verbietet Glasflaschen zum 60. Spitzenfest

Um die Sicherheit am Spitzenfestwochenende zu erhöhen, hat die Stadt erstmals eine Allgemeinverfügung erlassen. Um die Besucher auf die Regelungen der Allgemeinverfügung hinzuweisen, werden 40 Schilder mit Piktogrammen im Festgebiet angebracht.

Verboten ist das Mitführen und das Verkaufen von Getränken in Glasflaschen und Gläsern. Bekannt aus der allgemeinen Polizeiverordnung sollte außerdem sein, dass in der Stadt Leinenpflicht für Hunde herrscht (§ 5) und dass wildes Urinieren verboten ist (§ 8). Um darauf jedoch noch einmal extra hinzuweisen, ist dies auf den Schildern erläutert.
Bürgermeister Levente Sárközy: »Mit diesen Schildern wollen wir die Besucher auf die geltenden Verbote besonders hinweisen und so gleichzeitig vorbeugen.«

Die Allgemeinverfügung wurde am 17. Juni amtlich auf der Website der Stadt Plauen unter www.plauen.de/amtliche bekannt gegeben. Wer genau nachlesen möchte, wird dort fündig.

Laut Allgemeinverfügung sind der Verkauf und das Mitführen von Getränken in Glasflaschen/Gläsern im folgenden Bereich verboten:
Altmarkt, Marktstraße, Herrenstraße, Straßberger Straße (bis Nobelstraße), Nobelstraße, Bänkegässchen, Neundorfer Straße (Nobelstraße bis Unterer Graben), Dobenaustraße (Neundorfer Straße bis Klösterlein), Unterer Graben (einschließlich Mosen- Park, Oheim- Passage und Nonnenturm), Postplatz (einschließlich Wendedenkmal), Bahnhofstraße (Postplatz bis Reichsstraße), Syrastraße (von Postplatz/ Hradschin bis Klosterstraße), Klosterstraße, Rathausstraße, Klostermarkt, Oberer Steinweg, Unterer Steinweg, Obere Endestraße, Untere Endestraße, Kirchstraße, Johanniskirchplatz, Topfmarkt, Braugässchen, Teichgasse.

Das Verbot gilt am Freitag, den 21.06.2019 und Samstag, den 22.06. jeweils in der Zeit von 18 Uhr bis 1 Uhr am Folgetag und Sonntag, den 23.06.2019, in der Zeit von 18 Uhr bis 23.30 Uhr.

Von diesem Verbot ausgenommen ist das Mitführen von Getränken in Glasbehältnissen durch Getränkelieferanten und Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zur unmittelbaren Mitnahme zur häuslichen Verwendung erworben haben.

Zudem gilt dieses Verbot nicht für den Ausschank von Getränken zum sofortigen Verzehr innerhalb von geschlossenen Räumen sowie innerhalb der genehmigten Sondernutzungsflächen zur Außengastronomie im benannten Bereich.


Anlagen

Hinweisschild_Verbote.pdf (51 kB)