Amtliche Beglaubigung von Kopien und Unterschriften
Allgemeine Informationen
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Sie benötigen eine beglaubigte Kopie Ihres Ausweises oder Zeugnisses beziehungsweise die beglaubigte Abschrift eines Dokuments? Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Abschrift mit der Urschrift (also dem Original) übereinstimmt.
Die amtlichen Beglaubigung von Kopien und Unterschriften werden im Bürgerbüro der Stadt Plauen angefertigt
Die Ausstellung amtlicher Beglaubigungen ist an die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes gebunden. Eine amtliche Beglaubigung kann durch die Bürgerbüros nur vorgenommen werden, wenn das Originaldokument von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die beglaubigte Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.
Ist es aufgrund einer Rechtsvorschrift, bestimmten Behörden ausschließlich vorbehalten, eine beglaubigte Abschrift aus amtlichen Registern oder Archiven herzustellen, so kann keine amtliche Beglaubigung durch die Bürgerbüros erfolgen. Dies ist beispielsweise bei standesamtlichen Personenstandurkunden wie Geburts- und Eheurkunden, Gerichtsurteilen und Patientenverfügungen sowie Sorge- und Vaterschaftserklärungen der Fall.
Die amtliche Beglaubigung von Unterschriften kann nur durch persönliche Vorsprache im Bürgerbüro erfolgen, wenn das zu unterschreibende Dokument zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
- Das zu beglaubigende Dokument liegt im Original vor und
- es ist keine andere Behörde (z.B. Standesamat) für die Ausstellung von beglaubigten Abschriften zuständig und
- das zu beglaubigende Dokument wurde von einer deutschen Behörde ausgestellt oder
- die beglaubigte Kopie / die beglaubigte Unterschrift wird zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt.
Erforderliche Unterlagen
- das Original des zu beglaubigenden Dokuments
- bei ausländischen beziehungsweise fremdsprachigen Dokumenten muss zusätzlich eine deutsche Übersetzung vorgelegt werden
- ausländische Personenstandsurkunden benötigen eine Legalisation oder eine anders geeignete Art der Anerkennung im internationalen Urkundenverkehr
Fristen
Die Ausstellung von amtlichen Beglaubigungen erfolgt in der Regel sofort im Bürgerbüro.
Benötigen Sie mehr als zehn Beglaubigungen und/oder umfasst dass zu beglaubigende Dokument mehr als 20 Seiten, behalten wir uns vor, dass die Unterlagen zur Vorsprache zunächst entgegengenommen und die fertigen Beglaubigungen zu einem späteren Zeitpunkt abgeholt werden können.
Kosten (Gebühren)
Für die Ausstellung von amtlich beglaubigten Kopien oder Unterschriften wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro pro Beglaubigung erhoben.
Rechtsgrundlage
- § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) - Beglaubigung von Dokumenten
- § 29 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Beglaubigung von Dokumenten
- § 1 Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden (BeglV) - Zu Beglaubigungen befugte Behörden
- Anlage 1 (zu § 1) Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) - Allgemeine Amtshandlungen
Freigabevermerk
erstellt, am 08.07.2025
nach Angaben Geschäftsbereich I, Fachbereich Bürgerservice, Fachgebiet Bürgerbüro / Bürgerkontakte