Arbeitslosengeld
Informationen Amt24-Sachsen Redaktion
Arbeitnehmer leisten während ihrer Erwerbstätigkeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die zusammen mit dem Arbeitgeberanteil direkt vom Lohn/Gehalt einbehalten werden. Diese Beiträge berechtigen Sie, in Zeiten der Arbeitslosigkeit Leistungen zu beziehen.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Sie in der Regel, wenn Sie in den letzten zwei Jahren (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben, also Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt haben (Anwartschaftszeit).
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis (gilt nicht für betriebliche Ausbildungsverhältnisse) endet, sind Sie verpflichtet, dies frühzeitig persönlich bei einer Agentur für Arbeit zu melden.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird nach Ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit anhand der eingereichten Antragsunterlagen geprüft.
HINWEIS: Abfindungen oder ähnliche Geldleistungen, die Sie bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses von Ihrem Arbeitgeber erhalten, können sich auf die Zahlung von Arbeitslosengeld auswirken.
- Abfindungen
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- Arbeitslosengeld
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Wie lang kann ich Arbeitslosengeld beziehen?
Die Dauer des Anspruchs richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre verlängerten Rahmenfrist (also fünf Jahre) und dem Lebensalter, das Sie bei der Entstehung des Anspruchs vollendet haben. Ihre mögliche Anspruchsdauer können Sie einer Tabelle der Bundesagentur für Arbeit entnehmen:
- Anspruchsdauer
Bundesagentur für Arbeit
Die Höhe des Arbeitslosengeldes
Die Höhe der Leistungen orientiert sich in der Regel an dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt der letzten zwölf Monate vor Anspruchsbeginn. Das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt wird um die pauschalierten Abzüge (Sozialversicherungspauschale, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag) vermindert. Von diesem pauschalierten Nettoentgelt erhalten Sie entweder 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) oder 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz).
Mit der "Selbstberechnung Arbeitslosengeld" können Sie die Höhe des Arbeitslosengeldes selbst schätzen lassen.
- Selbstberechnungsprogramm zur Ermittlung der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes
Bundesagentur für Arbeit
Während Ihres Leistungsbezuges sind Sie kranken-, pflege-, renten- und unfallversichert.
Erhöhter Leistungssatz
Ein erhöhter Leistungssatz von 67 Prozent wird gewährt, wenn Sie oder Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner, die/der ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz (EStG) haben und Sie nicht dauernd getrennt leben. Berücksichtigt werden dabei grundsätzlich
- leibliche Kinder,
- angenommene Kinder und
- Pflegekinder.
Auf die Zahl der Kinder kommt es dabei nicht an. Es geht nur um den Nachweis, dass Sie oder Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin/ohr Lebenspartner mindestens ein zu berücksichtigendes Kind haben.
TIPP: Ein Kind unter 18 Jahren können Sie am einfachsten dadurch nachweisen, dass Sie Unterlagen vorlegen, die belegen, dass der Kinderfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigten ist (zum Beispiel Verdienstbescheinigung) bzw. beim Finanzamt als Lohnsteuerabzugsmerkmal gespeichert ist (zum Beispiel Ausdruck/Bescheinigung des Finanzamtes mit den aktuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen). Ein Kind ab 18 Jahren kann durch den Bezug von Kindergeld nachgewiesen werden.
Bedingungen für den Bezug von Arbeitslosengeld
Um Arbeitslosengeld zu beantragen, ist eine persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich, die in jedem Fall spätestens bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen sollte. Oftmals kann diese bereits mit der Arbeitsuchendmeldung vorgenommen werden.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld beziehungsweise Arbeitslosengeld II sind Sie verpflichtet, der jeweils zuständigen Stelle alle Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen (zum Beispiel Umzug, Nebenverdienst) mitzuteilen.
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