Lebensmittelverarbeitende Gewerbe
Von einigen in der Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerben abgesehen, für die eine besondere Genehmigung erforderlich ist, kann in Deutschland jedes sogenannte stehende Gewerbe (abgeleitet von einem festen Standort, im Gegensatz zum Reisegewerbe oder dem Marktverkehr) frei betrieben werden. Das gilt auch Lebensmittel verarbeitende Gewerbe, die nicht in der Handwerksordung (HwO) reglementiert sind.
- Gewerbeordnung (GewO)
- Handwerksordnung (HwO)
www.gesetze-im-internet.de
Gewerbetreibende, die Lebensmittel herstellen, verarbeiten und in den Verkehr bringen, müssen zum einen die Aufnahme (und jede Veränderung) ihrer gewerblichen Betätigung, wie etwa eine Verlegung des Betriebs oder die Aufgabe des Betriebs) beim Gewerbeamt anzeigen, womit die steuerliche Erfassung des Betriebes verbunden ist. Weiterhin müssen alle Mitarbeiter mit Lebensmittelkontakt eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch das zuständige Gesundheitsamt vorweisen und die Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote nach dem IfSG beachten.
Betriebe, in denen Lebensmittel hergestellt oder verarbeitet werden, werden durch das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) kontrolliert und überwacht. Sowohl der Zustand der Gewerberäume und deren Ausstattung, Ordnung und Sauberkeit, wie auch die Einhaltung hygienischer Vorschriften werden kontrolliert. Das LÜVA entnimmt Proben von Lebensmitteln und lässt diese in der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen untersuchen und führt mikrobiologische Hygienetests (Tupferproben) durch.
Verfahren & Dienstleistungen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
- Genusstauglichkeitsbescheinigung für Fleisch und Lebensmittel tierischen Ursprungs (Ausfuhr in Drittländer)
- Gewerbe anmelden
- Steuerliche Erfassung (Vergabe einer Steuernummer)
- Tätigkeit mit Lebensmitteln, amtliche Belehrung und Bescheinigung ("Gesundheitszeugnis")