Besonderer Kündigungsschutz
Für schwerbehinderte Menschen gibt es einen besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bedarf der Zustimmung des Integrationsamtes. Dieses wirkt auf eine gütliche Einigung zwischen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer hin.
Weitere Informationen:
- Antrag auf Zustimmung zur Kündigung / Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer
Kommunaler Sozialverband Sachsen
Kündigungsschutzverfahren
Das Integrationsamt holt im Kündigungsschutzverfahren Stellungnahmen des Betriebs- oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an. Im Kündigungsschutzverfahren wird gegebenenfalls auch in einer mündlichen Verhandlung geklärt, ob es erforderlich ist, dem schwerbehinderten Menschen zu kündigen oder ob nicht eine andere Lösung erreicht werden kann. Ferner wird gemeinsam geprüft, ob der Arbeitsplatz der oder des Betroffenen behinderungsgerecht umgestaltet werden kann oder ob die Möglichkeit besteht, einen geeigneteren Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei Betriebsstilllegungen oder wesentlichen Betriebseinschränkungen ist das Ermessen des Integrationsamtes eingeschränkt. Das Integrationsamt soll zum Beispiel auch einer außerordentlichen Kündigung zustimmen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der mit der Behinderung nicht in Zusammenhang steht.
Eine Kündigung ist erst nach Zustimmung des Integrationsamtes wirksam.
Bei einvernehmlicher Aufhebung des Arbeitsvertrages und bei Kündigung durch den Arbeitnehmer ist ein Kündigungsschutzverfahren nicht erforderlich.
Weitere Informationen
- Kündigungsschutz
Kommunaler Sozialverband Sachsen