Gesetzliche Erbfolge
Nach dem deutschen Erbrecht erben grundsätzlich nur Verwandte und Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner der verstorbenen Person (das Gesetz spricht vom "Erblasser"). Personen sind verwandt, wenn sie von einander oder von derselben dritten Person abstammen.
Nicht in diesem Sinne verwandt und daher von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind Verschwägerte. Das sind die mit dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner Verwandten wie Schwiegereltern und Schwiegerkinder, aber auch Stiefeltern, Stiefkinder, angeheiratete Tanten und Onkel. Mit diesen Personen hat die verstorbene Person keine gemeinsamen Vorfahren.
Nicht alle Verwandten sind in gleicher Weise erbberechtigt. Das Gesetz stellt eine Erbrangfolge der Verwandten auf und teilt die Erben folgendermaßen ein:
- Erben erster Ordnung
- Erben zweiter Ordnung
- Erben dritter Ordnung
- Erben vierter und fernerer Ordnungen
- Erbrangfolge der Verwandten
Amt24-Informationen
- Besonderheiten:
Adoptivkinder
Durch die Adoption (Annahme als Kind) werden die gleichen Rechte und Pflichten geschaffen wie unter Blutsverwandten. Die Adoption bewirkt ein umfassendes gesetzliches Verwandtschaftsverhältnis zu den Annehmenden und deren Verwandten.
Adoptivkinder sind daher den leiblichen Kindern gleichgestellt. Sie sind also Erben der ersten Ordnung.
Fiskus
Der Fiskus steht als letzter in der gesetzlich vorgesehenen Erbfolgenordnung. Gibt es keine Verfügung von Todes wegen und sind weder Verwandte noch Ehe- oder Lebenspartner des Verstorbenen, wird der Staat gesetzlicher Erbe.
Erbberechtigt ist der Fiskus also nur dann, wenn zur Zeit des Erbfalles kein gesetzlicher oder gewillkürter Erbe existiert oder dessen Erbberechtigung weggefallen ist. Er kann sein gesetzliches Erbrecht nur aufgrund eines Feststellungsbeschlusses gemäß § 1964 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen. In dem Beschluss wird festgestellt, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.
Für die Abwicklung einer Fiskalerbschaft ist im Freistaat Sachsen der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen (ZFM) zuständig.
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Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen (ZFM)
Behördenwegweiser Amt24
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Broschüre "Erbrecht – Ein Ratgeber"
Sächsisches Staatsministerium der Justiz