Pflegestufen
Der Grad der Pflegebedürftigkeit sagt aus, inwieweit einzelne Hilfen nötig sind und wie viel Zeit sie beanspruchen. Bis 2016 wurden drei Pflegestufen unterschieden. Die Pflegestufen werden mit Inkrafttreten der Neuregelungen aus den Pflegestärkungsgesetzen zum 01.01.2017 in Pflegegrade überführt.
Pflegestufe I: erheblich pflegebedürftig
Als erheblich pflegebedürftig gelten Betroffene, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität (Grundpflege) für wenigstens zwei Verrichtungen mindestens einmal täglich Hilfe benötigen und zusätzlich mehrmals wöchentlich Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung brauchen.
Pflegestufe II: schwer pflegebedürftig
Als schwer pflegebedürftig werden Personen eingestuft, die mindestens dreimal täglich bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität zu verschiedenen Tageszeiten auf Hilfe angewiesen sind und die auch bei ihrer Haushaltsführung mehrmals pro Woche Hilfe benötigen.
Pflegestufe III: schwerst pflegebedürftig
Als schwerst pflegebedürftig gelten Menschen, die rund um die Uhr Hilfe beanspruchen müssen – bei ihrer Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Einstufung von Kindern
Ob ein Kind als pflegebedürftig gilt und daher in eine Pflegestufe einzuordnen ist, hängt davon ab, wie viel mehr Hilfe das Kind im Vergleich zu einem gesunden gleichaltrigen Kind benötigt.
Pflegestufe 0
Die sogenannte Pflegestufe 0 kann bei Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen vorliegen, wenn ihr Hilfebedarf noch nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht. Voraussetzung ist, dass der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine "erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz" feststellt.
Weitere Informationen:
- www.pflegenetz.sachsen.de
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz