Nachbarschaft
Regionale Informationen
Die Stadt Plauen möchte Sie hier über den Kontakt zumFriedensrichter/Schiedsstelle leiten.
Schiedsstellen sind in jeder Stadt und jeder Gemeinde in Deutschland zu finden. In Sachsen lautet die Amtsbezeichnung dieser Schiedspersonen "Friedensrichterinnen und Friedensrichter" und der Grundsatz der Arbeit der Schiedsstellen ist: "Schlichten statt richten".
Einerseits stellen Schiedsstellen Entlastung für die ohnehin stark frequentierten Amtsgerichte dar, andererseits wird dem Bürger eine preiswerte und unbürokratische Alternative geboten, zivilrechtliche Streitigkeiten und, in bestimmten Fällen, auch strafrechtliche Tatbestände vor dem unangenehmen Gang zum Amtsgericht abzuwenden und zu schlichten.
Friedensrichter sind:
- Schlichter bei bestimmten strafrechtlichen Tatbeständen u.a. Beleidigung, Hausfriedensbruch, leichter Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung und Verletzung des Briefgeheimnisses
- Schlichter bei zivilrechtlichen Streitigkeiten, wenn es sich um vermögensrechtliche Ansprüche handelt (zum Beispiel Schadensersatz, Schmerzensgeld, Beachtung der Hausordnung oder nachbarrechtliche Streitigkeiten)
- Schlichter zwischen den streitenden Parteien um einen Vergleich herbeizuführen und dadurch den Rechtsfrieden wiederherzustellen
- zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet, die Verhandlungen vor der Schiedsstelle sind nicht öffentlich
Informationen Amt24-Sachsen Redaktion
In welchen Gesetzen sind nachbarrechtliche Vorschriften enthalten?
Grundlegende Vorschriften, die das Verhältnis der Nachbarn zueinander betreffen, enthalten die §§ 903 bis 924 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Generell gilt: Vorschriften des Bundes gehen Vorschriften des Landes immer vor. Das BGB als Bundesrecht wird in Sachsen vor allem durch das Sächsische Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG) ergänzt. Das Sächsische Nachbarrechtsgesetz tritt aber nicht nur gegenüber dem BGB zurück, sondern gilt auch dann nicht, wenn in anderen Gesetzen oder in kommunalen Satzungen entgegenstehende Vorschriften enthalten sind. Solche Vorschriften des Nachbarrechts sind in zahlreichen Gesetzen (zum Beispiel in der Sächsischen Bauordnung) enthalten.
Regelungen innerhalb der Gemeinde beachten
Prüfen Sie daher, ob nicht in Ihrer Gemeinde spezielle Regelungen (zum Beispiel Baumschutzsatzungen oder Grünflächenpläne) existieren oder ob ein Vorhaben nicht nach der Bauordnung genehmigungsbedürftig ist! In Zweifelsfällen sollten Sie sich beraten lassen.
Rechtsgrundlage:
- §§ 903 bis 924 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Inhalt des Eigentums
- Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Für wen gilt das Nachbarrechtsgesetz?
Die Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes gelten nur im Verhältnis zwischen Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder Nutzern nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Im Verhältnis von Mietern oder Pächtern zueinander gelten ausschließlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Bindung von Mietern und Pächtern an das Nachbarrecht
Das heißt freilich nicht, dass sich Mieter und Pächter nicht an die im Nachbarrechtsgesetz geregelten Verpflichtungen halten müssen. Sie sind gegenüber ihrem Verpächter/Vermieter vielmehr verpflichtet, sich so zu verhalten, dass dieser nicht von einem beeinträchtigten Nachbarn in einen Rechtsstreit verwickelt werden kann. Bei einem Verstoß gegen Vorschriften des Nachbarrechts können Sie daher vom Vermieter oder Verpächter auf Unterlassung in Anspruch genommen und im Wiederholungsfall sogar gekündigt werden.
Können die Nachbarn von dem Nachbarrechtsgesetz abweichen?
Auch wenn keine vorrangigen Rechtsnormen zu beachten sind, gilt das Nachbarrechtsgesetz nur, sofern die Nachbarn nicht bereits selbst eigene Vereinbarungen über bestimmte Fragen geschlossen haben. Solche Vereinbarungen bleiben auch bestehen, wenn sie vor Inkrafttreten des Nachbarrechtsgesetzes geschlossen wurden.
Einigung gilt nicht bei Verkauf
Sofern einer der Nachbarn sein Grundstück verkauft, gelten solche Vereinbarungen aber nicht gegenüber dem Grundstückserwerber. Zur Sicherheit sollte daher die Vereinbarung durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch gesichert werden. Eine eingetragene Grunddienstbarkeit bindet dann auch einen künftigen Grundstückserwerber. Über Einzelheiten informieren die Notare und Rechtsanwälte.
Nachbarliche Rücksicht
Die wichtigste Grundregel im Zusammenleben der Nachbarn ist die Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Seine Nachbarn kann man sich nun einmal nicht aussuchen. Gerade die Streitigkeiten zwischen Nachbarn werden aber häufig mit großer Bitterkeit und unter Berufung auf vermeintlich oder tatsächlich bestehende Rechte geführt. Hierbei wird oft vergessen, dass gerade das starre Beharren im Einzelfall den Grundstein für weitere Konflikte bilden kann, wenn hierdurch die Belange des jeweils anderen nicht in genügendem Maße berücksichtigt werden.
Recht nicht zur Unzeit ausüben
Das Nachbarrechtsgesetz enthält daher den Grundsatz, dass Rechte nur unter Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Eigentümers oder Nachbarn ausgeübt werden und nicht zur Unzeit geltend gemacht werden dürfen. So wäre es zum Beispiel nicht gestattet, auf dem Nachbargrundstück das für Bauarbeiten am eigenen Grundstück notwendige Gerüst um Mitternacht zu montieren. Kein Eigentümer darf auf einer Rechtsposition allein deshalb beharren, weil er einem Nachbarn, mit dem er im Streit liegt, Schaden zufügen will. Dieser so genannte Grundsatz der nachbarlichen Rücksichtnahme ist dann besonders wichtig, wenn es für eine bestimmte Situation keine Vorschriften gibt, die einem Nachbarn ein bestimmtes Verhalten gebieten oder untersagen. Das Motto "Was nicht verboten ist, ist erlaubt" gilt im Nachbarrecht gerade nicht.
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Friedensrichter der
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