3.1 Wohneigentum
Informationen Amt24-Sachsen Redaktion
Haben Sie sich eine Immobilie (Wohnung oder Haus) gekauft, ist dies Ihr Wohneigentum. Wie der Begriff schon sagt, dient Ihr Eigentum dem Wohnen.
Wohnungseigentum
Der Begriff des Wohneigentums ist von dem des Wohnungseigentums zu unterscheiden. Unter Wohnungseigentum versteht man im deutschen Recht das Sondereigentum an einer Wohnung verbunden mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Denn wenn Sie sich eine Eigentumswohnung gekauft haben, dann gehört Ihnen zwar die Wohnung – nicht aber das Haus, in dem sich die Wohnung befindet. Jede Wohnung erhält ein eigenes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch).
Teileigentum
Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes (zum Beispiel Büro, Laden, Garage, Keller, Dachboden) verbunden mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Sondereigentum
Gegenstand des Sondereigentums sind die Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen, die dem Wohnungseigentümer gehören, also zum Beispiel Innentüren, Innenfenster, die Räume der Wohnung oder nichttragende Wände.
Damit Sondereigentum an Wohnungen oder anderen Räumen in das Grundbuch eingetragen werden kann, ist ein Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung erforderlich. Der Aufteilungsplan ist eine Bauzeichnung, aus der das Sondereigentum und das Miteigentum ersichtlich ist.
DETAILS:
- Aufteilung eines Hauses in Wohneigentum
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Gemeinschaftseigentum = Miteigentum
Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück und alle Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Dazu gehören zum Beispiel Eingangsbereiche, Flure, Treppen, Balkone und auch Schornsteine.
HINWEIS: Es ist nicht immer einfach, zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum zu unterscheiden. Aus diesem Grund gibt es zu diesem Thema bereits zahlreiche Fallrechtsprechung.
Sollten Sie sich nicht sicher sein, welchem Bereich der Raum oder der Teil des Gebäudes zuzuordnen ist, empfiehlt es sich, sich zu informieren, ob alle Miteigentümer auf die Bereiche angewiesen sind. Wenn dies nicht der Fall ist, sollten Sie prüfen und gegebenenfalls auch nachholen, dies als Sondereigentum im Teilungsvertrag zu regeln.
DETAILS:
- Einsicht in das Grundbuch
- Änderung von Grundbucheinträgen
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