Fragen zur Einkommensteuer im Erbfall
Außer der Erbschaft- oder Schenkungsteuer fallen bei einem Vermögensanfall durch Erbschaft oder Schenkung keine Steuern an.
Sie müssen geerbtes Geld also beispielsweise nicht als Einkommen in der Einkommensteuerklärung angeben. Folgende einkommensteuerrechtliche Fragen können für Sie allerdings dennoch von Interesse sein.
Freistellungsaufträge
Sogenannte "Freistellungsaufträge für Kapitalerträge", die die verstorbene Person bei ihrem Kreditinstitut, ihrer Bausparkasse oder ähnlichen Instituten in Auftrag gegeben hat, sind nicht auf den oder die Erben übertragbar. Sie verfallen mit dem Tod des Erblassers.
Beerdigungskosten
Die Kosten der Beerdigung eines nahen Angehörigen können Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Dies ist allerdings nur insoweit möglich, als diese Kosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch Ersatzleistungen gedeckt sind.
Abziehbar sind lediglich die reinen Beerdigungskosten. Aufwendungen für die Bewirtung von Trauergästen oder für Trauerkleidung werden nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
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Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
Sächsisches Staatsministeriums der Finanzen