Apostille (Haager Apostille)
Die Legalisation ist mit einem nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Sie ist deshalb durch internationale Verträge teilweise für entbehrlich erklärt worden. Zu diesen Übereinkommen zählt unter anderem das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Haager Apostilleübereinkommen). An die Stelle der Legalisation tritt dann als Echtheitsnachweis die Apostille.
Die Apostille wird durch die zuständige innere Behörde des Staates, der die Urkunde ausgestellt hat, erteilt. Eine Beteiligung von dessen Auslandsvertretung in Deutschland ist dann nicht mehr notwendig.
Darüber hinaus existieren auch Übereinkommen mit der Folge der gegenseitigen Anerkennung des jeweiligen Urkundswesens, so dass öffentlich Urkunden ohne weiteres als echt angesehen werden (Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich und Schweiz).
Welche Staaten die "Haager Apostille" anerkennen, können Sie dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostilleübereinkommen) entnehmen.
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Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostilleübereinkommen)
Deutsche Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen
Urkunden des Freistaates Sachsen
Für Urkunden, die von Behörden des Freistaates Sachsen ausgestellt wurden, sind folgende Stellen zuständig:
- Urkunden des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz:
- Urkunden der Landgerichte und ihrer Gerichte, Urkunden aller anderen Gerichte und der Justizbehörden, Urkunden des Verfassungsgerichtshofes und der Notare im jeweiligen Landgerichtsbezirk:
- alle übrigen Urkunden:
Urkunden eines anderen Bundeslandes
Die Zuständigkeit in den Bundesländern ist nicht einheitlich geregelt. Erkundigen Sie sich bitte bei der Behörde, die die Urkunde ausgestellt hat, durch wen die Apostille/Vorbeglaubigung erteilt werden kann.
Urkunden einer Bundesbehörde
- Urkunden aller Bundesbehörden und -gerichte (außer Bundespatentgericht und Deutsches Patentamt):
- Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamtes:
Verfahren & Dienstleistungen
- Apostille, Erteilung durch das Bundesverwaltungsamt
- Apostille, Erteilung durch das Deutsche Patent- und Markenamt
- Apostille, Erteilung durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz
- Apostille, Erteilung durch das Sächsische Staatsministerium des Innern
- Apostille, Erteilung durch den Präsidenten / die Präsidentin des Landgerichts
- Apostille, Erteilung durch die Landesdirektion Sachsen