Studieren als Flüchtling
Voraussetzungen für schnellen Hochschulzugang
Flüchtlinge und Asylbewerber können in Deutschland zum Studium zugelassen werden, wenn sie durch Zeugnisse eine Hochschulzugangsberechtigung und die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. Sollten aufgrund der Fluchtumstände die Zeugnisse lückenhaft und nicht wiederbeschaffbar sein, werden die Hochschulen Beweiserleichterungen gewähren.
Es soll mindestens ein Dokument vorgelegt werden, das indirekt den Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung belegt. Soweit die Hochschulen dies für erforderlich halten, können sie durch ergänzende fachliche und sprachliche Tests die Aussage noch vorhandener Dokumente auf Plausibilität überprüfen. Unter diesen Bedingungen kann grundsätzlich jedes landesrechtlich geregelte Studium aufgenommen und jeder Abschluss angestrebt werden.
Flüchtlingen, denen aufgrund der Fluchtumstände die Zeugnisse vollständig verloren gegangen sind und diese nicht wiederbeschafft werden können, kann der Nachweis über ein mehrstufiges Hochschulzulassungsverfahren ermöglicht werden.
Gasthörerschaft
Flüchtlinge mit entsprechenden Sprachkenntnissen können von den Hochschulen für geeignete Lehrveranstaltungen als Gasthörer zugelassen werden.
Über die Aufbringung der Gasthörergebühren entscheiden die Hochschulen in eigener Verantwortung. Bewerben können sich volljährige Asylbewerberinnen und -bewerber mit Aufenthaltsgestattung in der jeweiligen Stadt direkt bei den Hochschulen. Basiskenntnisse der deutschen Sprache sollten vorhanden sein.
Weitere Informationen
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Fragen und Antworten über rechtliche Bedingungen zum Thema "Flüchtlinge und Studium"
Informationen des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst -
"Chance for science" - Plattform für geflüchtete Wissenschaftler und deutsche Forschungseinrichtungen
Portalgründung von Wissenschaftlern der Universität Leipzig -
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 03.12.2015
Hochschulzugang und Hochschulzulassung für Studienbewerber, die fluchtbedingt den Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung nicht erbringen können