Gesundheitsfachberuf mit ausländischem Berufsabschluss, Anerkennung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Dienststelle
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Sonstiges
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
- Zu den Lebenslagen
Allgemeine Informationen
Möchten Sie in Deutschland in einem bestimmten Gesundheitsfachberuf ohne Einschränkung tätig sein, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Sollten Sie über einen ausländischen Berufsabschluss verfügen, können Sie die Erlaubnis erhalten, wenn Ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird.
Die Erlaubnis benötigen Sie für folgende Berufe:
- Altenpfleger
- Diätassistent
- Ergotherapeut
- Hebamme / Entbindungspfleger
- Gesundheits- und Krankenpfleger
- Logopäde
- Masseur / medizinischer Bademeister
- Notfallsanitäter
- Orthoptist
- pharmazeutisch-technischer Assistent
- Physiotherapeut
- Podologe
- technischer Assistent in der Medizin
Vorübergehende Berufsausübung
Staatsangehörige der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen keine staatliche Erlaubnis. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber der zuständigen Stelle melden. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.
Ablauf:
Lassen Sie sich zur Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses kostenlos beraten.
- Die zuständige Stelle prüft, ob Ihr im Ausland erworbener Abschluss gleichwertig ist mit dem entsprechenden deutschen Abschluss.
- Ihr Abschluss wird als gleichwertig anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Abschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss bestehen.
- Sie erhalten die Erlaubnis, wenn Ihr Abschluss als gleichwertig anerkannt wird und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer und der deutschen Referenzqualifikation, können Sie an einer Ausgleichsmaßnahme (Prüfung oder Anpassungslehrgang) teilnehmen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Voraussetzungen:
Fachliche Qualifikation: entsprechender ausländischer Berufsabschluss
Persönliche Qualifikation:
- persönliche Zuverlässigkeit
- gesundheitliche Eignung
-
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache:
- Logopäde oder Logopädin: mindestens Niveau C1des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen
- sonst: mindestens Niveau B2
Zuständige Dienststelle
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Standesamtliche Dokumente über Namensführung, Geburtsort und Geburtsdatum (z. B. Geburts-/Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch)
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit: Reisepass, Personalausweis oder Aufenthaltsbescheinigung
- Aktueller, lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit genauer Angabe des schulischen und beruflichen Werdegangs
- Ausbildungsnachweise: Zeugnisse, Diplom, Berufsausübungserlaubnis, Registrierung, Fächer- und Studienübersicht, Fachprüfung, Fachpraktikum usw.
- Gegebenenfalls weitere Befähigungsnachweise
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnis, Arbeitsbuch, Index)
-
bei Wohnsitz
- in Deutschland: Meldebescheinigung (Kopie);
- im Ausland: Glaubhaftmachung, dass die Berufsausübung im Freistaat Sachsen angestrebt wird. Hierzu sind geeignete Unterlagen vorzulegen, z. B. Bestätigung des künftigen Arbeitgebers, Bewerbungsschreiben oder Stellengesuche.
- Nachweis deutscher Sprachkenntnisse eines anerkannten Sprachinstituts (kann nachgereicht werden)
-
für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
- Aktuelle ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie für den Beruf nicht ungeeignet sind mit Datum, Stempel und Unterschrift des Arztes
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Kosten
- Verwaltungsgebühr: EUR 44,00
- Auslagen
Sonstiges
(keine Ortsauswahl erforderlich)
Rechtsgrundlage
- Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG)
- Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz – DiätAssG)
- Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz – ErgThG)
- Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG)
- Gesetz über den Beruf des Logopäden (Logopädengesetz – LogopG)
- Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSanG)
- Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (Orthoptistengesetz – OrthoptG)
- Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PharmTAG)
- Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)
- Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz – PodG)
- Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTAG)
- Hebammengesetz (HebG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern, Redaktion Amt24