Gesundheitsfachberuf, Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Dienststelle
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Sonstiges
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
- Zu den Lebenslagen
Allgemeine Informationen
Möchten Sie in Deutschland in einem bestimmten Gesundheitsfachberuf ohne Einschränkung tätig sein, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen und den Beruf auszuüben.
Die Erlaubnis benötigen Sie für folgende Berufe:
- Altenpfleger
- Diätassistent
- Ergotherapeut
- Hebamme / Entbindungspfleger
- Gesundheits- und Krankenpfleger
- Logopäde
- Masseur / medizinischer Bademeister
- Notfallsanitäter
- Orthoptist
- pharmazeutisch-technischer Assistent
- Physiotherapeut
- Podologe
- technischer Assistent in der Medizin
Ausländische Berufsabschlüsse
Haben Sie Ihren Berufsabschluss im Ausland erworben, prüft die zuständige Stelle, ob Ihr Abschluss mit dem entsprechenden deutschen Abschluss gleichwertig ist. Sie erhalten die Erlaubnis nur, wenn Ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird.
Vorübergehende Berufsausübung
Staatsangehörige der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen keine staatliche Erlaubnis. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber der zuständigen Stelle melden. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.
Ablauf:
Beantragen Sie die Erlaubnis zur Berufsausübung schriftlich auf dem vorgeschriebenen Formular. Die zuständige Stelle berät zur Antragstellung.
- Die Vordrucke zur Antragstellung beziehen Sie über die zuständige Stelle oder hier über Amt24.
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus und stellen Sie die erforderlichen Nachweise zusammen.
- Reichen Sie die vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die Fachbehörde prüft Ihren Antrag; liegen die Voraussetzungen zur Berufsausübung vor, erhalten Sie eine Erlaubnisurkunde.
Voraussetzungen:
Fachliche Qualifikation
Persönliche Qualifikation:
- persönliche Zuverlässigkeit
- gesundheitliche Eignung
-
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache:
- Logopäde oder Logopädin: mindestens Niveau C1des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen
- sonst: mindestens Niveau B2
Zuständige Dienststelle
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Standesamtliche Dokumente über Namensführung, Geburtsort und Geburtsdatum (z. B. Geburts-/Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch)
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit: Reisepass, Personalausweis oder Aufenthaltsbescheinigung
- Aktueller, lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit genauer Angabe des schulischen und beruflichen Werdegangs
- Ausbildungsnachweise: Zeugnisse, Diplom, Berufsausübungserlaubnis, Registrierung, Fächer- und Studienübersicht, Fachprüfung, Fachpraktikum usw.
- Gegebenenfalls weitere Befähigungsnachweise
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnis, Arbeitsbuch, Index)
- Meldebescheinigung (Kopie)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Aktuelle ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie für den Beruf nicht ungeeignet sind mit Datum, Stempel und Unterschrift des Arztes
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Verwaltungsgebühr: EUR 44,00
- Auslagen
Sonstiges
(keine Ortsauswahl erforderlich)
Rechtsgrundlage
- Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG)
- Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz – DiätAssG)
- Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz – ErgThG)
- Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG)
- Gesetz über den Beruf des Logopäden (Logopädengesetz – LogopG)
- Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSanG)
- Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (Orthoptistengesetz – OrthoptG)
- Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PharmTAG)
- Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)
- Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz – PodG)
- Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTAG)
- Hebammengesetz (HebG)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24