Architekten / Stadtplaner (Ausland), vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit bei der Architektenkammer anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Dienststelle
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Sonstiges
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
- Zu den Lebenslagen
Allgemeine Informationen
Sie haben im Freistaat Sachsen weder eine Wohnung noch eine Niederlassung und üben Ihren Beruf auch nicht überwiegend hier aus? Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Berufsbezeichnung Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner auch führen, ohne in die entsprechenden Listen bei der Architektenkammer Sachsen eingetragen zu sein.
Bevor Sie als ausländischer Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner erstmalig Dienstleistungen im Freistaat Sachsen erbringen, müssen Sie dies gegenüber der Architektenkammer Sachsen anzeigen.
Darüber hinaus können Sie auch unter bestimmten Voraussetzungen bauvorlageberechtigt sein, ohne die Berufsbezeichnung Architekt oder Innenarchitekt zu führen.
Berufsbezeichnung aus dem Herkunftsstaat
Sofern Sie innerhalb der EU oder einem diesen Staaten gleichgestellten Staat niedergelassen sind, können Sie vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen unter der Berufsbezeichnung erbringen, die Sie im Staat Ihrer Niederlassung führen. Beachten Sie jedoch, dass es zu keiner Verwechslung mit den Berufsbezeichnungen "Architekt", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplaner" kommen darf, diese sind nach dem Sächsischen Architektengesetz geschützt. Der Architektenkammer Sachsen gehören Sie jedoch nicht als Pflichtmitglied an.
Es gelten Berufspflichten. Sie sind als Architekt oder Innenarchitekt im Freistaat Sachsen im gleichen Umfang wie in Ihrem Herkunftsstaat bauvorlageberechtigt.
Tätigwerden unter den geschützten Berufsbezeichnungen
Sie können für das vorübergehende und gelegentliche Tätigwerden nicht die Berufsbezeichnung aus dem EU-Mitgliedstaat oder dem gleichgestellten Staat führen (Beispiele: Es gibt keine entsprechende Berufsbezeichnung oder Sie sind nicht in diesen Staaten niedergelassen)? In diesem Fall muss die Architektenkammer Sachsen vor dem erstmaligen Tätigwerden prüfen, ob Ihre Berufsqualifikation mit den hiesigen Anforderungen gleichwertig ist. Sie dürfen dann die geschützten Berufsbezeichnungen "Architekt", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplaner" führen.
Hinweise
- Besitzen Sie einen akademischen Titel (z.B. Dipl.-Ing, Bachelor, Master etc.) sind Sie unabhängig vom Führen der oben genannten Berufsbezeichnung berechtigt, diesen Titel zu führen.
- Bei einem akademischen Titel aufgrund einer ausländischen Ausbildungsbezeichnung führen Sie den Titel in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaates unter Zusatz von Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, welche(r) die Ausbildungsbezeichnung verlieh.
Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners (EA)
Die Verwaltungsverfahren, die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines zulassungsfreien Handwerks stehen, können Sie auch über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA) abwickeln. Der EA stellt Ihnen die notwendigen Formulare zur Verfügung und koordiniert Ihre Antragsverfahren.
Ablauf:
Bevor Sie als auswärtiger Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner erstmalig Dienstleistungen im Freistaat Sachsen erbringen, zeigen Sie dies gegenüber der Architektenkammer Sachsen an. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen.
- Teilen Sie mit, dass Sie die erstmalige Leistungserbringung beabsichtigen; legen Sie Ihrem formlosen Schreiben die erforderlichen Unterlagen bei. Beantragen Sie gegebenenfalls gleichzeitig die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation (Feststellung der Gleichwertigkeit).
- Die Architektenkammer Sachsen bestätigt Ihnen den Empfang der Unterlagen und teilt Ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
- Wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie eine Bescheinigung über die Eintragung in das entsprechende Verzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen.
Voraussetzungen:
- weder Wohnung oder Niederlassung noch überwiegende Berufsausübung im Freistaat Sachsen
- vorübergehende und gelegentliche Ausübung des Berufes (Dienstleistung) im Freistaat Sachsen
bei Niederlassung in EU-Mitgliedstaaten oder diesen gleichgestellten Staaten
- Nachweis der Niederlassung
- für im Niederlassungsstaat reglementierte Berufe: Nachweis über die Erfüllung der Berufsqualifikation
- für im Niederlassungsstaat nicht reglementierte Berufe oder die Ausbildungen: Nachweis der Berufsausübung über min. 1 Jahr während der vorhergehenden 10 Jahre
Für Dienstleister aus anderen Staaten und falls eine Berufsbezeichnung aus EU-Staaten oder einem diesen gleichgestellten Staat nicht geführt werden kann:
- Nachweis einer Berufsqualifikation, die gleichwertig mit den jeweiligen Eintragungsanforderungen des Sächsischen Architektengesetzes ist (Feststellung der Gleichwertigkeit).
Zuständige Dienststelle
Erforderliche Unterlagen
- Anzeige der Absicht zur Erbringung von Dienstleistungen als auswärtiger Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner im Freistaat Sachsen (schriftlich, formlos) und
- Identitätsnachweis (Original oder beglaubigte Kopie)
sowie
bei Antragstellenden mit Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat oder diesem gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf oder die Ausbildung reglementiert ist:
- Bescheinigung, dass Sie rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit in diesen Staaten niedergelassen sind und die Ausübung dieser Tätigkeit nicht untersagt wurde (in beliebiger Form)
- Ausbildungsnachweis (Original oder beglaubigte Kopie)
- Angabe der Berufsbezeichnung im Niederlassungsstaat
in dem dieser Beruf oder die Ausbildung nicht reglementiert ist:
- Bescheinigung, dass Sie rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit in diesen Staaten niedergelassen sind und die Ausübung dieser Tätigkeit nicht untersagt wurde. (in beliebiger Form) Ausbildungsnachweis/ Nachweis der Berufsqualifikation (Original oder beglaubigte Kopie).
- Bescheinigung, dass Sie diesen Beruf ein Jahr lang während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben (in beliebiger Form).
bei Antragstellenden aus anderen Staaten
- Ausbildungsnachweis (Original oder beglaubigte Kopie)
- Nachweis einer mindestens zweijährigen beruflichen Tätigkeit in den einschlägigen Berufsaufgaben (in beliebiger Form)
sofern Sie den Zusatz "freier" verwenden möchten
- Nachweis der der eigenverantwortlichen und unabhängigen Tätigkeit (in beliebiger Form)
- Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (einfache Kopie)
- Ausbildungsnachweisen und Nachweisen über die Berufserfahrung, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, müssen Sie eine Übersetzung in deutscher Sprache hinzufügen. Zur Übersetzung autorisiert sind ausschließlich öffentlich bestellte oder beeidigte Dolmetscherinnen / Dolmetscher oder Übersetzerinnen / Übersetzer.
- Im Einzelfall kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen.
Frist/Dauer
- schriftliche Anzeige: v o r Aufnahme der Dienstleistungstätigkeit in Sachsen
- Eingangsbestätigung: binnen 1 Monat nach Antragseingang
- Gültigkeit der Bescheinigung: 1 Jahr (Verlängerung auf Antrag jeweils jährlich um 1 Jahr)
Kosten
- keine (im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG)
- ansonsten: EUR 160,00 Verfahrensgebühr
Sonstiges
Elektronische Signatur / Unterschrift
Wer kann die elektronische Signatur nutzen?Jeder, der über Unterlagen verfügt, die in der Bundesrepublik Deutschland oder von einem EU-Mitgliedstaat oder einem diesem gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt worden sind.
Wie kann ich elektronisch unterschreiben?Um das Unterschriftenerfordernis auch bei elektronischer Antragstellung erfüllen zu können, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nötig. Nur dadurch kann die sichere Identitätsfeststellung des Absenders gewährleistet werden.
Ihr Antrag sowie die notwendigen Erklärungen erfordern Ihre eigenhändige Unterschrift. Ihr Antragsformular muss nach deutschem Recht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, um als unterschrieben zu gelten. Dafür benötigen Sie ein entsprechendes Programm. Elektronische Signaturen können Sie erwerben bei:
- Vertrauensdiensteanbietern (lt. Verzeichnis der Bundesnetzagentur) oder
- der Bundesdruckerei (für Bürger mit neuem Personalausweis/nPA oder elektronischem Aufenthaltstitel)
Bei der elektronischen Einreichung genüg es, wenn Sie einfache Kopien zu den nötigen Nachweisen einreichen, in begründeten Fällen ist die Architektenkammer Sachsen berechtigt, beglaubigter Kopien zu verlangen.
(keine Ortsauswahl erforderlich)
Rechtsgrundlage
- § 1 Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) – Berufsbezeichnungen
- § 35 Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) – § 35 Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung, Führen der Berufsbezeichnung durch auswärtige Architekten und Stadtplaner ohne Listeneintragung
- § 36 Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) – Anzeigeverfahren, Verzeichniseintragung, Berufspflichten
- Gebührenordnung der Architektenkammer Sachsen
- Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, es sind damit immer Männer u n d Frauen gemeint. – d. Red.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern