Jugendzahnärztliche Reihenuntersuchung wahrnehmen
- Allgemeine Informationen
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Sonstiges
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
- Zu den Lebenslagen
Allgemeine Informationen
Der Jugendzahnärztliche Dienst des Gesundheitsamtes bietet Ihrem Kind einmal jährlich eine zahnärztliche Untersuchung in Kindertageseinrichtung und bis zur Klassenstufe 7 in Schulen an. Über die Teilnahme Ihres Kindes entscheiden Sie als Eltern beziehungsweise als sorgeberechtigte Person.
Alle Kindertageseinrichtungen und Schulen in Sachsen sind verpflichtet, diese Untersuchungen zu ermöglichen. Ist die durchschnittliche Karies-Risiko an einer Schule überproportional hoch, können die schulzahnärztlichen Untersuchungen bis zur Klassenstufe 10 durchgeführt werden.
Die in den Untersuchungen gewonnenen Daten werden anonym erfasst und ausgewertet. Sie dienen als Grundlage für die Gesundheitsberichterstattung in Sachsen. Die Landesarbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege zieht daraus unter anderem Rückschlüsse für die gemeinschaftlichen Zahnpflege (zahnärztliche Gruppenprophylaxe) in Kindertageseinrichtungen.
Inhalt der zahnärztlichen Untersuchung
- Feststellung von Karies und Zahnbetterkrankungen
- Erfassung von Mundhygiene
- Überwachung der Gebissentwicklung
- bei Kleinkindern: gegebenenfalls Zahn-Fluoridisierung
- Motivierung zum regelmäßigen Zahnarztbesuch
Ablauf:
Die Kindertageseinrichtung Ihres Kindes informiert Sie über die Untersuchungstermine.
- Die Einzeluntersuchung findet in der Kindertageseinrichtung oder in der Schule statt.
- Sie und gegebenenfalls auch der Erzieher oder die Erzieherin dürfen bei der Untersuchung anwesend sein.
- Das Untersuchungsergebnis wird Ihnen schriftlich und vertraulich mitgeteilt, er enthält gegebenenfalls den Hinweis, dass eine zahnärztliche Behandlung oder weitere zahnärztliche Maßnahmen erforderlich sind.
Voraussetzungen:
schriftliche Zustimmung der Eltern / der sorgeberechtigten Personen
Erforderliche Unterlagen
- Einverständniserklärungen der Eltern / Sorgeberechtigten
- gegebenenfalls: Zahnärztlicher Vorsorgepass
Frist/Dauer
Anspruchsalter: bis Klassenstufe 7 (bei erhöhtem Karies-Risiko bis Klasse 10)
Kosten
keine
Sonstiges
(keine Ortsauswahl möglich)
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
- § 7 Abs. 2 Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) – Gesundheitsvorsorge, Gesundheitspflege
- § 26 a Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG) – Schulgesundheitspflege
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Schulgesundheitspflege (Schulgesundheitspflegeverordnung – SchulGesPflVO)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern, Redaktion Amt24