Eheschließung, Anmeldung beim Standesamt
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Dienststelle
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Sonstiges
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
- Zu den Lebenslagen
Allgemeine Informationen
Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich auf die konkrete Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt. Alle Informationen und Hinweise, die darüber hinaus für die Trauung wichtig sind, haben wir für Sie in einem eigenen Kapitel zusammengestellt:
Hinweis: Wenn beide künftigen Ehepartner im Ausland leben, können Sie die Eheschließung bei dem Standesamt anmelden, das die Trauung vornehmen soll.
Ablauf:
- Um die Eheschließung anzumelden, suchen in der Regel beide Partner (Verlobte) gemeinsam das zuständige Standesamt auf.
- Ist einer der beiden verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden. Das Standesamt benötigt dazu die schriftliche Vollmacht des verhinderten Partners.
- Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, bekommen Sie die Mitteilung, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann.
Zuständige Dienststelle
Erforderliche Unterlagen
Bei deutschen Staatsangehörigen, die ihre erste Ehe eingehen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen)
-
wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde:
beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister oder Abschrift aus dem Geburtenbuch (vom Standesamt des Geburtsortes) -
wenn die Geburt im Ausland beurkundet wurde:
aktuelle Geburtsurkunde
Bei Partnern, die bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten (zusätzlich):
-
Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil;
im Todesfall die Eheurkunde und die Sterbeurkunde des früheren Ehepartners beziehungsweise - Nachweise über die Begründung und die Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft
- alle Heiratsurkunden
- alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen)
- eine vollständige Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer
Bei Partnern, die gemeinsame Kinder haben oder aus Vorehen für Kinder sorgeberechtigt sind (zusätzlich):
- Geburtsurkunden der Kinder
Bei einem Partner aus dem Ausland:
- gültiger Personalausweis / Reisepass oder anderer Identifikationsnachweis
- Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn sich dies nicht aus dem Personalausweis oder Reisepass ergibt
- Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen)
- Geburtsurkunde
- Ehefähigkeitszeugnis
Für Partner aus Staaten, in denen keine "Ehefähigkeitszeugnisse" ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.
Fremdsprachige Urkunden:
Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer.
Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde.
Weitere Unterlagen:
Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern, wie etwa die Einbürgerungsurkunde oder die Diplom- beziehungsweise Promotionsurkunde, wenn Sie einen akademischen Grad führen.
Frist/Dauer
Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von sechs Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.
Kosten
Anmeldung der Eheschließung
- EUR 40,00
-
wenn ausländisches Recht zu berücksichtigen ist:
bei einem Partner: EUR 70,00
bei beiden Partnern: EUR 90,00 - Antrag auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen: EUR 10,00
- erneutes Prüfen der Voraussetzungen: EUR 20,00
Hinweis: Darüber hinaus können für die Durchführung der Eheschließung weitere Kosten entstehen:
- vor dem Standesamt, bei dem die Anmeldung erfolgte: gebührenfrei
- vor einem anderen Standesamt: EUR 20,00*
- außerhalb der Öffnungszeiten: EUR 70,00**
*) die Gebühren können in anderen Bundesländer abweichen
**) ausgenommen: lebensgefährliche Erkrankung eines der Partner
Sonstiges
Geben Sie Ihren Wohnort ein:
Rechtsgrundlage
- § 11 Personenstandsgesetz (PStG) – Zuständigkeit
- § 12 PStG – Anmeldung der Eheschließung
- § 13 PStG – Prüfung der Ehevoraussetzungen
- § 28 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) – Anmeldung
- § 1303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Ehemündigkeit
- § 1304 BGB – Keine Geschäftsunfähigkeit
- § 1306 BGB – Verbot der Doppelehe/Lebenspartnerschaft
- § 1307 BGB – Eheverbote bei Verwandtschaft
- § 1308 BGB – Annahme als Kind
- § 1309 BGB – Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
- § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO)
in Verbindung mit der Anlage zu § 3 – Gebühren