Partnerschaftsgesellschaft in das Partnerschaftsregister eintragen
- Allgemeine Informationen
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Sonstiges
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
- Zu den Lebenslagen
Allgemeine Informationen
Angehörige Freier Berufe können sich zur Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen. Sie wird unter Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars in das Partnerschaftsregister des Amtsgerichtes eingetragen.
Der Name der Partnerschaft enthält den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" und die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe. Eine beschränkte Berufshaftung muss im Namen ersichtlich sein (durch den Zusatz "mit beschränkter Berufshaftung" oder "mbB" oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung). Der Namenszusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" kann im Falle der beschränkten Berufshaftung mit "Part" oder "PartG" abgekürzt werden.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Zuständige Stelle
ein Notariat Ihrer Wahl
-
Notarsuche
Notarkammer Sachsen
Ablauf:
Alle Partner müssen gemeinsam einen Antrag auf Eintragung in das Partnerschaftsregister stellen. Die Anmeldung erfolgt über einen Notar oder eine Notarin elektronisch und in öffentlich beglaubigter Form.
Voraussetzungen:
- aktive Ausübung des Freien Berufs in der Partnerschaft
- Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein
- Partnerschaftsvertrag
Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform. Er muss folgende Informationen enthalten
- den Namen und den Sitz der Partnerschaft
- den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners
- den Gegenstand der Partnerschaft
Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung (PartG mbB)
Nachweis einer beruflichen Haftpflichtversicherung der Vertragspartner mit einer Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall von
- für Anwälte(Rechtsanwälte und Patentanwälte): EUR 2,5 Mio
- für Steuerberatern und Wirtschaftsprüfer: EUR 1 Mio
Erforderliche Unterlagen
- öffentlich beglaubigte Anmeldung zur Eintragung in das Partnerschaftsregister
- diese muss insbesondere enthalten
- den Namen und den Sitz der Partnerschaft
- den Namen, den Vornamen und das Geburtsdatum sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners
- den Gegenstand der Partnerschaft
- die Vertretungsmacht der Partner
Für die PartG mbB ist eine Bescheinigung der Berufshaftpflichtversicherung beizufügen.
Frist/Dauer
keine
Kosten
Die Höhe der Gebühr für die Eintragung bestimmt sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen. Daneben fallen Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung an.
Sonstiges
(keine Ortsauswahl möglich)
Rechtsgrundlage
- Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, PartGG)
- § 8 Abs. 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) – Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft
- § 51a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) – Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
- § 45a Patentanwaltsordnung (PAO) – Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschrünkter Berufshaftung
- § 67 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Berufshaftpflichtversicherung
- § 52 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmüchtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) – Mindestversicherungssumme
- § 54 Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung – WPO) – Berufshaftpflichtversicherung
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG)
- Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV), Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24