Europäisches Mahnverfahren, Antragstellung bei Gerichten anderer EU-Mitgliedstaaten
- Allgemeine Informationen
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Sonstiges
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
- Zu den Lebenslagen
Allgemeine Informationen
Das Europäische Mahnverfahren ermöglicht es Ihnen, einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gegen einen Schuldner*) aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auf einfache und schnelle Weise durchzusetzen.
Zur Beantragung eines europäischen Zahlungsbefehls (vergleichbar mit dem deutschen Mahnbescheid) müssen Sie nicht vor Gericht erscheinen – erhebt der Schuldner keine Einwendungen, bleibt Ihnen eine aufwändigere Klage erspart. Das vereinfachte europäische Mahnverfahren ist in allen EU-Mitgliedstaaten außer in Dänemark möglich.
Zuständige Stelle
in der Regel: Gericht am Wohnsitz des Antragsgegners (in Deutschland zentral für alle Amtsgerichte Europäisches Mahngericht Deutschland beim Amtsgericht Berlin-Wedding)
Welche Gerichte in den europäischen Mitgliedsstaaten für das Mahnverfahren zuständig sind, ermitteln Sie über die Online-Suche im Europäischen Justizportal:
Ablauf:
Antragstellung
- Bitte benutzen Sie die Online-Formulare Europäischer Zahlungsbefehl in der jeweiligen Amtssprache des zuständigen Gerichts für Ihren Antrag.
- Füllen Sie den Antrag – gegebenenfalls mit sprachkundiger Hilfe – vollständig aus, unterschreiben und datieren Sie ihn.
Einreichen des Antrags
Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Regelungen, auf welchem Weg (online, per Post, per Fax) der Antrag einzureichen ist. Informieren Sie sich darüber bitte im "Europäischen Gerichtsatlas" im Europäischen Justizportal.
Erlass des Zahlungsbefehls
- Ist der Antrag ordnungsgemäß gestellt, erlässt das Gericht einen Zahlungsbefehl und stellt ihn dem Empfänger zu.
- In dem Bescheid wird der Schuldner aufgefordert, innerhalb von 30 Tagen die Schuld zu begleichen oder gegen den Zahlungsbefehl Einspruch einzulegen.
Vollstreckung
- Legt der Gegner keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl für vollstreckbar. Sie können den Zahlungstitel dann zwangsweise durchsetzen, er wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt.
- Für die Vollstreckung gilt das jeweilige nationale Recht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Vollstreckung des Europäischen Zahlungsbefehls gestellt wird.
Zivilverfahren nach Einspruch
Legt die Gegenseite Einspruch ein, wird das Verfahren in einen ordentlichen Zivilprozess übergeleitet. Sie können im Antrag auch festlegen, dass das Mahnverfahren in diesem Fall zu beenden ist.
Voraussetzungen:
- Es handelt sich um eine grenzüberschreitende Rechtssache in Zivil- und Handelssachen, das heißt mindestens eine der Parteien hat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts.
- Es wird ein Anspruch auf Zahlung einer fälligen Geldforderung geltend gemacht.
- Die Rechtssache ist nicht laut Artikel 2 der Verordnung (EG) 1896/2006 vom Verfahren ausgeschlossen.
Erforderliche Unterlagen
Antragsformular (ausgefüllt in der jeweiligen Landessprache)
Frist/Dauer
Einspruchsfrist des Antragsgegners: 30 Tage
Kosten
- gegebenenfalls: Gerichtskostenvorschuss (abhängig von den nationalen Vorschriften)
- bei Unterliegen: in der Regel sämtliche Kosten
Die Gebühren für das Europäische Mahnverfahren richten sich nach den nationalen Rechtsvorschriften. Berechnungsgrundlage ist der jeweilige Streitwert.
Sonstiges
Zuständigkeit
Vom Grundsatz der örtlichen Zuständigkeit gibt es zahlreiche Ausnahmen. Insbesondere kann ein Verbraucher seine Klage regelmäßig auch vor dem Gericht des Ortes erheben, in dem er seinen Wohnsitz hat (sofern nicht der Antragsgegner ebenfalls ein Verbraucher ist).
Rechtsgrundlage
- Verordnung EG Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens
- Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens
- Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
- §§ 1087 bis 1096 Zivilprozessordnung (ZPO) – Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
- § 46b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) – Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz