Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Lohnsteuerklassen-Änderung nach Heirat oder Begründung einer Lebenspartnerschaft
- Allgemeine Informationen
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
- Zu den Lebenslagen
Allgemeine Informationen
Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. Ändert sich der Familienstand, kommt gegebenenfalls auch eine andere Lohnsteuerklasse in Betracht.
Eheschließung
Die Meldebehörden übermitteln den geänderten Familienstand "verheiratet", den Tag der Eheschließung und die Identifikationsnummern beider Ehepartner automatisch an die Finanzverwaltung. Infolgedessen werden im Verfahren "Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale“ (ELStAM) beide Ehepartner programmgesteuert mit Wirkung vom Tag der Eheschließung an in die Steuerklassenkombination IV/IV eingereiht, wenn beide im Inland wohnen. Dem Hauptarbeitgeber des Ehemannes / der Ehefrau wird so jeweils die Steuerklasse IV als ELStAM zum Abruf bereitgestellt. Sie erhalten somit auch dann die Steuerklasse IV (und nicht III), wenn Ihr Ehemann / Ihre Ehefrau keinen Arbeitslohn bezieht.
Tätig werden müssen Sie in der Regel nur, wenn aus Ihrer Sicht statt der automatisch gebildeten Steuerklassenkombination IV/IV eine abweichende Steuerklasse (III) beziehungsweise Steuerklassenkombination zur Anwendung kommen beziehungsweise zum ELStAM-Abruf für den Arbeitgeber bereitgestellt werden soll (III/V oder IV/IV mit Faktor).
In die Steuerklasse III reiht das Finanzamt auf Antrag auch den im Inland lebenden Ehepartner ein, der Angehöriger eines Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein oder Norwegen) ist und dessen Ehepartner zwar nicht im Inland, aber in einem dieser Staaten lebt.
Die Änderung aus Anlass der Heirat wird übrigens nicht als Steuerklassenwechsel angerechnet. Diesen können Sie während der Ehe grundsätzlich nur ein Mal im laufenden Kalenderjahr beantragen.
Lebenspartnerschaften
Mit dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 07.05.2013 (BGBl. I Seite 2395) sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden (§ 2 Absatz 8 EStG).
Damit die für Ehegatten möglichen Steuerklassen und Steuerklassenkombinationen beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden können, bedarf es derzeit eines entsprechenden Antrages beim Finanzamt.
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Ablauf:
Um die Steuerklasse ändern zu lassen, müssen die Ehe- oder Lebenspartner dies gemeinsam beim Finanzamt beantragen.
- Reichen Sie den Antrag und die übrigen erforderlichen Unterlagen persönlich oder schriftlich beim Finanzamt ein. Der Antrag muss von Ihnen beiden unterzeichnet sein.
- Wenn Sie den Antrag persönlich abgeben, wird dieser in der Regel sofort geprüft.
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Amt24-Verfahrensbeschreibung
Erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) bei persönlicher Antragstellung
- Grundsätzlich genügt ein formloser Antrag. Geben Sie darin neben den persönlichen Daten (Name und Anschrift) auch Ihre jeweilige steuerliche Identifikationsnummer und Steuernummer an. Es kann aber auch der Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten"* verwendet werden – dies empfiehlt sich insbesondere für die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor (für die Ermittlung des Faktors sind die dort abgefragten näheren Angaben erforderlich).
- für Steuerklasse III wegen eines im Ausland (EU/EWR-Mitgliedsstaaten) lebenden Ehe- oder Lebenspartners: "Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM" und gegebenenfalls "Anlage Grenzpendler EU/EWR"
- gegebenenfalls: Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde (falls Daten der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft noch nicht im Melderegister der Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfasst beziehungsweise noch nicht an die Finanzverwaltung übermittelt)
Frist/Dauer
Den Antrag auf Steuerklassenänderung können Sie bis 30.11. des Jahres stellen, für das die Steuerklasse gilt.Kosten
keineRechtsgrundlage
- § 1a Einkommensteuergesetz (EStG) – familienbezogene Steuervergünstigungen bei im Ausland (EU/EWR-Mitgliedstaaten) lebenden Ehepartnern
- § 2 Abs. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) – eingetragene Lebenspartnerschaft
- § 38b Einkommensteuergesetz (EStG) – Lohnsteuerklassen
- § 39 Einkommensteuergesetz (EStG) – Lohnsteuerabzugsmerkmale
- § 39f Einkommensteuergesetz (EStG) – Faktorverfahren bei Steuerklassenkombination IV/IV
- § 52b Einkommensteuergesetz (EStG) – Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 13.06.2014Zu den Lebenslagen
- Eheleute, Lebensgefährten, Lebenspartner
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