Steuerliche Erfassung (Vergabe einer Steuernummer)
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Dienststelle
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Sonstiges
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
- Zu den Lebenslagen
Allgemeine Informationen
Das Finanzamt erteilt jedem Steuerpflichtigen eine Steuernummer. Diese ist eindeutig einer oder einem Steuerpflichtigen zugeordnet. Die Steuernummer müssen Sie angeben, wenn Sie Ihre Steuererklärung abgeben oder sich aus einem anderen Grund an Ihr Finanzamt wenden. Auch auf Rechnungen muss die Steuernummer angegeben werden.
Erteilt wird die Steuernummer im Rahmen der steuerlichen Erfassung. Mittels Fragebogen erfasst das Finanzamt Ihre persönlichen und betrieblichen Verhältnisse und die Höhe der erwarteten Einnahmen. Auf dieser Grundlage werden auch die Steuervorauszahlungen berechnet, die zu den gesetzlich festgelegten Terminen zu zahlen sind.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Bei der steuerlichen Erfassung können Sie weiterhin eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen. Das Finanzamt leitet diesen Antrag dann zusammen mit allen weiteren Angaben an das Bundeszentralamt für Steuern weiter, das Ihnen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zuteilt.
Ablauf:
Melden Sie Ihr Gewerbe bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung an beziehungsweise zeigen Sie die Aufnahme einer selbständigen land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung an.
- Ihre Gewerbeanmeldung wird automatisch an das zuständige Finanzamt weitergeleitet.
- Das Finanzamt fordert Sie daraufhin zur Einreichung des steuerlichen Erfassungsbogens auf.
- Aufgrund Ihrer Angaben berechnet das Finanzamt die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und teilt Ihnen eine Steuernummer zu, unter der Sie künftig die Steuererklärungen abgeben müssen.
Die Gemeinden übermitteln die Daten unter Umständen nicht sofort an das Finanzamt. Die Erteilung einer Steuernummer kann deshalb eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Um das Verfahren zu beschleunigen, können Sie dem zuständigen Finanzamt auch selbst schriftlich die Eröffnung Ihres Betriebs mitteilen. Diese Mitteilung kann formlos erfolgen.
Zuständige Dienststelle
Erforderliche Unterlagen
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Sollten außer dem ausgefüllten Fragebogen weitere Nachweise und Unterlagen erforderlich sein, teilt Ihnen das Ihr Finanzamt mit.
Frist/Dauer
Die Rücksendefrist für den ausgefüllten Fragebogen teilt Ihnen das Finanzamt mit.
Kosten
keineSonstiges
Bitte geben Ihren Betriebssitz ein:
Rechtsgrundlage
- § 138 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) – Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Zu den Lebenslagen
- Gewerbesteuer, Umsatzsteuer
- Spiele mit Gewinnmöglichkeit
- Genehmigungspflichtige Gewerbe
- Gewerblicher Umgang mit Tieren
- Überwachungsbedürftige Gewerbe
- Lebensmittelverarbeitende Gewerbe
- Makler, Bauträger, Baubetreuer und Darlehensvermittler
- Reisegewerbe
- Schaustellung von Personen
- Versteigerergewerbe
- Gaststättengewerbe
- Erlaubnisfreie Gewerbe
- Pfandleihgewerbe
- Waffenhandel, Herstellung von Waffen