Rundfunkbeitrag, Befreiung oder Ermäßigung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Dienststelle
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Sonstiges
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
- Zu den Lebenslagen
Allgemeine Informationen
Wenn Sie staatliche Sozialleistungen beziehen, können Sie sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Das Gleiche gilt für taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe.
Ablauf:
Eine Befreiung oder Ermäßigung müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Verwenden Sie hierfür bitte das vorgeschriebene Formular. Sie erhalten es auch
- bei Städten,
- bei Gemeinden,
- bei den zuständigen Behörden.
Das Internet-Formular können Sie online ausfüllen. Drucken Sie dieses am Ende des Eingabeprozesses aus unterschreiben Sie es. Legen Sie die erforderlichen Nachweise bei und schicken Sie Ihre Unterlagen über den Postweg an den Beitragsservice.
Voraussetzungen:
-
Sie sind Empfänger von staatlichen Sozialleistungen, wie zum Beispiel:
- Arbeitslosengeld II
- Sozialhilfe
- BAföG
- Grundsicherung
- oder Sie sind taubblind
- oder Sie sind Empfänger von Blindenhilfe.
Eine Ermäßigung auf ein Drittel des Rundfunkbeitrags wird folgenden schwerbehinderten Personengruppen gewährt:
- Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich Sehbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 allein aufgrund der Sehbehinderung
- hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
- Menschen mit Behinderungen mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres nicht nur vorübergehenden Leidens nicht ständig an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können
Zuständige Dienststelle
Erforderliche Unterlagen
-
bei Empfang von Sozialleistungen
- Nachweis über den Bezug einer der genannten Sozialleistungen im Original (Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung des Sozialleistungsträgers)
-
bei Taubblindheit:
- aktuelle ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit im Original oder
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ und „Gl“ oder
- Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung
-
bei Empfang von Blindenhilfe
- aktueller Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Leistungen nach § 72 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder §27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)
-
bei Härtefällen
- den Ablehnungsbescheid des Sozialleistungsträgers bei geringfügiger Überschreitung der Einkommensgrenze als besonderer Härtefall
- bedarfsweise weitere Nachweise
Wenn Sie den Bewilligungsbescheid im Original einsenden, kennzeichnen Sie diesen bitte mit dem Wort „Original”. Andernfalls kann es sein, dass Sie ihn nicht zurückerhalten, da alle eingehende Post nach der digitalen Archivierung vernichtet wird.
Die Bescheinigung der Behörde oder des Leistungsträgers erhalten Sie nicht zurück. Den Schwerbehindertenausweis im Original müssen Sie nicht kennzeichnen. Diesen erhalten Sie unaufgefordert zurück.
Frist/Dauer
Sie müssen den Antrag auf Befreiung innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Bewilligungsbescheid ausgestellt wurde, einreichen. Sie erhalten die Befreiung ab dem Ersten des Monats, der im Bewilligungsbescheid als Leistungsbeginn genannt ist.
Kosten
keine
Sonstiges
Der Rundfunkbeitrag hat zum 01.01.2013 die Rundfunkgebühr abgelöst.
Rechtsgrundlage
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Sächsische Staatskanzlei
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Zu den Lebenslagen
- Finanzielle und sonstige Hilfen
- Finanzielle Hilfen (Wohnen)
- Sonstige Nebenkosten
- Ermäßigungen für Kinder und Jugendliche
- Sonstige Erledigungen nach der Heirat
- Sonstige Hilfen
- Weitere Ab- und Anmeldungen bei einem Umzug
- Nebenjob, BAföG, Darlehen, Beihilfen