Steuerberater / Steuerberaterinnen, allgemeinen Vertreter bestellen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Dienststelle
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
- Zu den Lebenslagen
Allgemeine Informationen
Sollten Sie als Steuerberater* oder Steuerbevollmächtigter länger als einen Monat daran gehindert sein, Ihren Beruf auszuüben, müssen Sie einen allgemeinen Vertreter bestellen lassen.
Auf Ihren Antrag bestellt die zuständige Steuerberaterkammer den Vertreter oder die Vertreterin für Sie. Die zuständige Steuerberaterkammer kann die Bestellung eines allgemeinen Vertreters veranlassen, falls Sie versäumten, diese zu beantragen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, es sind damit immer Männer und Frauen gemeint. d.Red.
Ablauf:
Die Bestellung eines allgemeinen Vertreters beantragen Sie formlos schriftlich bei der Steuerberaterkammer.
Zuständige Dienststelle
Erforderliche Unterlagen
formloser Antrag (Original)
Frist/Dauer
keine
Kosten
Verfahren: EUR 155,00
Rechtsgrundlage
- § 69 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Bestellung eines allgemeinen Vertreters
- §79 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Beiträge und Gebühren
- Abschnitt I Nr. 1 Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Sachsen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen