Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder ab 18 Jahren
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Dienststelle
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Sonstiges
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
- Zu den Lebenslagen
Allgemeine Informationen
Volljährige Kinder, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Freibeträge für Kinder erfüllen, können Sie als sogenanntes Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) in der Datenbank der Finanzverwaltung berücksichtigen lassen.
Auf Antrag ermittelt das Finanzamt für Kinder über 18 Jahren die zu berücksichtigende Zahl der Freibeträge.
Bei minderjährigen Kindern erfolgt die ELStAM-Eintragung automatisch.
Ablauf:
Das Eintragen von Freibeträgen für volljährige Kinder beantragen Sie mit dem Formular "Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" (Formulare & Online-Dienste) beim Finanzamt.
Persönliche Beantragung
- Suchen Sie die zuständige Stelle während der Geschäftszeiten mit den erforderlichen Unterlagen auf.
- Falls erforderlich, erhalten Sie vor Ort Hilfe beim Ausfüllen des Formulars.
Schriftlicher Antrag
- Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und reichen Sie dieses und gegebenenfalls erforderliche Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Eintragungen einsehen
Ihrem Arbeitgeber werden die geänderten ELStAM mit entsprechender Gültigkeitsangabe im elektronischen Verfahren zum Abruf bereitgestellt. Sofern Sie einen Ausdruck Ihrer ELStAM wünschen, vermerken Sie dies auf dem Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag. Die eigenen ELStAM können Sie jedoch auch nach kostenfreier Registrierung über www.elster.de einsehen.
Achtung! Sie sind verpflichtet, dem Finanzamt anzuzeigen, wenn die Voraussetzungen für den Kinderfreibetrag des volljährigen Kindes entfallen sind, damit das Finanzamt die Zahl der Kinderfreibeträge entsprechend ändern kann.
Voraussetzungen:
Die Eintragung in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) erfolgt für:
- leibliche und angenommene Kinder der oder des Steuerpflichtigen
- Pflegekinder
Pflegekinder im steuerlichen Sinn sind Kinder, die in einer familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Beziehung zu ihren Pflegeeltern stehen und in deren Haushalt aufgenommen wurden, sofern das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht und die Aufnahme des Kindes keinen Erwerbszwecken dient.
Voraussetzungen für Kinder ab 18 Jahren
Für volljährige Kinder werden Freibeträge nur unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt:
-
18 Jahre bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn das Kind
- ohne Beschäftigung ist oder nur einen Minijob ausübt und
- bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet ist.
-
18 Jahre bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind
- sich in Berufsausbildung befindet
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines Freiwilligendienstes befindet,
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, einen europäischen oder entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen, einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst oder einen Bundesfreiwilligendienst leistet,
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Auf die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes kommt es nicht mehr an. Kinder zwischen 18 und 25 Jahren werden nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums aber nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit nachgehen. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein Minijob sind jedoch unschädlich.
Hinweis: Sind Kinder wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande, für ihren Unterhalt selbst zu sorgen, werden die Freibeträge für Kinder grundsätzlich ohne Altersbegrenzung gewährt, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. (Ausnahme: Für Kinder, bei denen eine solche Behinderung vor dem 01.01.2007 eintrat, gilt die vormalige Altersgrenze von 27 Jahren.)
Zuständige Dienststelle
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Formulare & Online-Dienste)
- Nachweise / Unterlagen bezüglich der Voraussetzungen (zum Beispiel die Schul- oder Ausbildungsbescheinigung)
- für Pflegekinder: Nachweise über das Pflegeverhältnis
Frist/Dauer
Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung:
- ab 01.10. für das folgende Jahr, für das der Freibetrag / Kinderzähler gelten soll
- im laufenden Jahr: bis spätestens 30.11.
Kosten
keine
Sonstiges
Geben Sie Ihren Wohnort ein:
Rechtsgrundlage
- § 31 Einkommensteuergesetz (EStG) – Familienleistungsausgleich
- § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) – Kinder, Freibeträge für Kinder
- § 38b Einkommensteuergesetz (EStG) – Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
- § 39 Einkommensteuergesetz (EStG) – Lohnsteuerabzugsmerkmale
- § 39a Einkommensteuergesetz (EStG) – Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
-
§ 39e Einkommensteuergesetz (EStG) – Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
Bundesministerium für Justiz
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Zu den Lebenslagen
- Freibeträge für Kinder, Kindergeld (Familienleistungsausgleich)
- Steuerpflicht (Einkommensteuer)
- Steuerklassen (Lohnsteuer)
- Rechte und Pflichten der Adoptiveltern
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (elektronische Lohnsteuerkarte )
- Steuererleichterungen
- Steuern, Kindergeld (Pflegekinder)