Hundesachverständiger, Bestellung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Sonstiges
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Für Hunde, die der Gesetzgeber als potenziell gefährlich ansieht, müssen Hundehalter ein Gutachten über die Ungefährlichkeit der Tiere vorlegen. Anerkannt werden ausschließlich Gutachten von öffentlich bestellten Hundesachverständigen.
Wenn Sie als Tierarzt oder Tierärztin praktizieren beziehungsweise bestellter Ausbilder oder bestellte Ausbilderin für Hunde im Dienst-, Rettungs-, Therapie- oder Behindertenbegleithundewesen sind, können Sie sich als Sachverständige oder
Sind Sie bereits als Hundesachverständige(r) nach vergleichbaren Vorschriften eines anderen Bundeslandes anerkannt, müssen Sie dies lediglich der Kreispolizeibehörde (Ordnungsamt beim Landratsamt – in Dresden, Leipzig und Chemnitz bei der Stadtverwaltung) nachweisen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Ablauf:
Die Anerkennung als Sachverständige/r im Hundewesen beantragen Sie formlos schriftlich bei der zuständigen Stelle.
- Die zuständige Stelle überprüft anhand Ihrer Angaben und Nachweise, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Sie erhalten Hinweise zum weiteren Verfahren, wie etwa über nachzureichende Unterlagen und den Termin der Informationsschulung.
- Sind die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllt, werden Sie vereidigt und Sie erhalten eine Bestellungsurkunde sowie den Bestellungsbescheid.
Voraussetzungen:
fachspezifische Tätigkeit, insbesonderere als
- praktizierender Veterinärmediziner oder
- bestellter Ausbilder für Hunde im Dienst-, Rettungs-, Therapie- oder Behindertenbegleithundewesen
Sie müssen diese Tätigkeit auch tatsächlich ausüben.
Teilnahme an einer Informationsschulung des Staatsministeriums des Innern
Erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag
- zwei Probegutachten
- weitere Nachweise auf Anforderung durch die zuständige Stelle
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Sonstiges
keine Ortsauswahl erforderlich
Rechtsgrundlage
- § 2 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG) – Sachverständige im Hundewesen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern