Nutzungsaufnahme anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Dienststelle
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Sonstiges
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
- Zu den Lebenslagen
Allgemeine Informationen
Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung des Gebäudes (der baulichen Anlage) mindestens zwei Wochen vorher mitteilen. Bei einem Wohngebäude wäre die Aufnahme der Nutzung gleichzusetzen mit dem Bezug des Hauses.
Keiner solchen Anzeige bedarf es, wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist. Eine Bauabnahme im Sinne einer zwingenden Abnahme genehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen durch die Bauaufsichtsbehörde während der Bauausführung (Rohbauabnahme) und nach Abschluss der Bauarbeiten (Schlussabnahme) ist in der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) nicht vorgesehen. Stattdessen enthält die SächsBO in § 82 Regelungen zu Bauzustandsanzeigen und zur Aufnahme der Nutzung.
Ablauf:
Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde die beabsichtige Aufnahme der Nutzung des Gebäudes (bauliche Anlage) schriftlich mit dem vorgeschriebenen Formular an.
Voraussetzungen:
bevorstehende Nutzung der baulichen Anlage
Zuständige Dienststelle
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Formular
Frist/Dauer
Anzeige: mindestens 2 Wochen vor beabsichtiger Nutzungsaufnahme
Kosten
keineSonstiges
Bitte geben Sie den Ort an, in dem sich das Baugrundstück befindet:
Rechtsgrundlage
- § 82 Absatz 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24