Grundbuch-Eintragung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Dienststelle
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Sonstiges
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
- Zu den Lebenslagen
Allgemeine Informationen
Das Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück. Es enthält auch Angaben zu Belastungen wie beispielsweise Grundschulden und Hypotheken.
Daher müssen in das Grundbuch unter anderem folgende Vorgänge eingetragen werden:
- Änderung des Eigentümers
- Vormerkungen
- Bestellung und Löschung einer Hypothek
- Bestellung und Löschung von Grundschulden
Der rechtsgeschäftliche Erwerb des Eigentums an einem Grundstück setzt zwingend auch die Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch voraus.
Ablauf:
Informieren Sie sich im Einzelfall bei einem Notar oder Rechtsanwalt, der Ihnen abgestimmt auf Ihre Situation Hinweise zum Verfahren und den von Ihnen zu besorgenden Unterlagen geben wird.
Voraussetzungen:
Voraussetzung der Eintragung ist im Regelfall
- ein Antrag,
- eine Eintragungsbewilligung,
- die Voreintragung desjenigen, dessen Recht durch die Eintragung betroffen wird und
- und die Einhaltung besonderer Formvorschriften.
In besonderen Fällen, etwa bei der Auflassung eines Grundstücks, gelten zusätzliche Anforderungen.
Zuständige Dienststelle
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis der Eintragungsunterlagen: öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
Frist/Dauer
keine
Kosten
Gebühren und Auslagen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz
Sonstiges
Bitte geben Sie den Ort ein, auf dessen Gebiet das Grundstück liegt:
Rechtsgrundlage
- § 13 Grundbuchordnung (GBO) – Antrag auf Eintragung
- § 19 GBO – Bewilligung der Eintragung
- § 29 GBO – Form der Eintragungsunterlagen
- § 39 GBO – Voreintragung des Betroffenen
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis, Nr. 14110 ff. Grundbuchsachen
- § 7 Sächsische Bergwerkseigentumsverordnung (SächsBWEVO) – Eintragungsersuchen
- § 21 Sächsische Justizorganisationsverordnung (SächsJOrgVO) – Berggrundbuch
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24