Umgangsregelung für das Kind bei Gericht beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Dienststelle
- Frist/Dauer
- Kosten
- Sonstiges
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
- Zu den Lebenslagen
Allgemeine Informationen
Sind alle Vermittlungsversuche gescheitert, den Umgang der Eltern mit dem Kind einvernehmlich zu regeln, hat jeder Umgangsberechtigte die Möglichkeit, einen gerichtlichen Antrag auf Regelung des Umgangs zu stellen.
Unter Mitwirkung des Jugendamtes entscheidet das Familiengericht, wie sich der Kontakt zu einem Elternteil und zu Dritten gestalten soll. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht eines Elternteils für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Großeltern, Geschwister und sonstige enge Bezugspersonen des Kindes haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
Als milderes Mittel zum Umgangsausschluss kommt auch in Betracht, dass die betreffenden Angehörigen das Kind in Gegenwart eines Dritten sehen dürfen. So könnte etwa ein Vertreter der Jugendhilfe die Besuche als Vermittler begleiten (begleiteter Umgang).
Ablauf:
Wenn Sie sich mit dem anderen Elternteil nicht über den Umgang mit ihrem Kind einigen können, wenden Sie sich bitte zunächst ans Jugendamt. Ist trotz Vermittlung eine einvernehmliche Regelung nicht möglich, können Sie als umgangsberechtigter Elternteil eine gerichtliche Entscheidung erwirken.
- Den Antrag auf Regelung des Sorgerechts können Sie selbst bei Gericht einreichen. Zur umfassenden Wahrung Ihrer Rechte ist jedoch ist die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt angeraten.
- Das Gericht wird innerhalb eines Monats nach Antragstellung einen Erörterungstermin anberaumen. Hier können die Eltern ihre Wünsche und Bedenken zum Ausdruck bringen. Das Jugendamt ist beteiligt und nimmt am Termin teil.
- Das Gericht muss im Verlauf des Verfahrens in der Regel auch das Kind anhören. Für das Kind wird in der Regel auch ein Verfahrensbeistand als "Anwalt oder Anwältin des Kindes" bestellt.
- Erst wenn trotz aller Bemühungen keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet das Familiengericht, wie sich der Kontakt zu einem Elternteil oder zu anderen Personen gestalten soll.
Umgangspflegschaft (Kontaktaufnahme unter Vermittlung eines Dritten)
Das Gericht kann eine Ergänzungspflegschaft anordnen (Umgangspfleger). Dann müssen der Vater oder die Mutter das Kind an den bestellten Pfleger herausgeben, damit dieser den Kontakt zum anderen Elternteil oder zu Dritten herstellt.
Die Bestellung eines Umgangspflegers ist auch auf Anregung der Beteiligten möglich. Idealerweise einigen sich die Betroffenen selbst auf eine Vertrauensperson. Der Umgangspfleger bespricht die Umgangsregelungen mit allen Beteiligten (Eltern, Kind und gegebenenfalls Dritten) und sorgt dafür, dass sich alle an die Vereinbarungen halten.
Dem zuständigen Familiengericht obliegt es, den Umgangspfleger zu bestellen und später von seiner Aufgabe wieder zu entbinden.
Voraussetzungen:
- Ein Elternteil wünscht sich mehr Umgang beziehungsweise andere Zeiten des Umgangs
- Eine Einigung mit dem betreuenden Elternteil ist nicht, auch nicht mit Hilfe des Jugendamts, möglich.
Zuständige Dienststelle
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Sonstiges
Kindesherausgabe bei Verweigerung
Sollten Mutter oder Vater den gerichtlich festgelegten Umgang auf Dauer verhindern, kann das Gericht sie oder ihn zur Herausgabe des Kindes verpflichten. Der Anspruch ist auch mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Möglich ist es in solchen Fällen auch, dem betreuenden Elternteil das Sorgerecht für den Umgang überhaupt zu entziehen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
Bitte geben Sie den Wohnort des Kindes bzw. den Gerichtsort des Scheidungsverfahrens ein:
Rechtsgrundlage
- §§ 1684 und 1685 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Viertes Buch – Umgang des Kindes mit den Eltern / mit anderen Bezugspersonen
- § 1909 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Viertes Buch – Ergänzungspflegschaft
- §§ 151 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Kindschaftssachen
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24