Hochwasser 2013, steuerliche Erleichterungen für Hochwassergeschädigte
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Dienststelle
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Sonstiges
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Das Hochwasser im Juni 2013 hat in weiten Teilen des Freistaates Sachsen erhebliche Schäden verursacht. Den Geschädigten soll durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegengekommen werden. Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen ermöglicht eine Reihe von Verfahrenserleichterungen für steuerpflichtige Bürger, Unternehmen und Landwirte, die unmittelbar und nicht unerheblich von den Hochwasserfolgen betroffen sind.
Die Regelungen sind im Einzelnen im Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 04.06.2013 zu Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch das Hochwasser Anfang Juni 2013 verursachten Schäden sowie im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21.06.2013 enthalten (siehe Rechtsgrundlage).
Erleichterungen für Unternehmen und Vermieter
wenn mit den Maßnahmen bis zum Jahr 2016 begonnen wird:
- Sonderabschreibung von bis zu 30 Prozent der Kosten für den (Wieder-)Aufbau ganz oder teilweise zerstörter Gebäude
- Sonderabschreibung von bis zu 50 Prozent der Kosten für die Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter
- Bildung einer Rücklage von bis zu 30 Prozent (Gebäude) beziehungsweise 50 Prozent (bewegliche Anlagegüter) der Anschaffungs- und Herstellungskosten von Ersatzwirtschaftsgütern in begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel bei außergewöhnlich hohen oder sonst nicht finanzierbaren Kosten)
- Sonderabschreibungen und Rücklagen dürfen jährlich höchstens EUR 200.000, insgesamt höchstens EUR 600.000 betragen.
- Aufwendungen für die Sanierung beschädigter Betriebsgebäude und vermieteter Grundstücke sowie die Wiederherstellung beweglicher Anlagegüter können auf Antrag ohne Betragsgrenze als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand anerkannt werden (gilt für Steuerfestsetzungen bis zum Ende des Jahres 2019).
- Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden am Grund und Boden sind sofort abziehbare Betriebsausgaben.
Steuererlass bei Ernteausfällen
im Falle von Ertragsausfällen durch Hochwasserschäden:
- vollständiger oder teilweiser Erlass der Einkommensteuer für Landwirte, deren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt wird
Außergewöhnliche Belastungen von Privathaushalten
Geltendmachung als außergewöhnliche Belastungen für Aufwendungen
- zur Schadensbeseitigung bei eigengenutzten Wohnungen (um eine eventuelle Wertsteigerung gemindert, nicht durch Entschädigungszahlungen abgedeckt)
- zur Wiederbeschaffung existenziell notwendiger Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung)
Ablauf:
Setzen Sie sich wegen möglicher steuerlicher Hilfsmaßnahmen mit ihrem Finanzamt in Verbindung.
Wegen eines eventuellen Erlasses der Grundsteuer aufgrund wesentlicher Ertragsminderung gemäß § 33 Grundsteuergesetz wenden Sie sich an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Voraussetzungen:
Sie sind nicht unerheblich und unmittelbar von den Folgen des Hochwassers im Juni 2013 betroffen.
Zuständige Dienststelle
Erforderliche Unterlagen
Ob und welche Unterlagen und Belege als Nachweis erforderlich sind, erfragen Sie beim Finanzamt beziehungsweise bei der Stadt- / Gemeindeverwaltung.
Frist/Dauer
- Sonderabschreibungen: grundsätzlich Wiederbeschaffung vor 01.01.2017
Kosten
keine
Sonstiges
Geben Sie Ihren Wohnort ein:
Rechtsgrundlage
- "Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch das Hochwasser Anfang Juni 2013 verursachten Schäden"
- Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch das Hochwasser Anfang Juni 2013 verursachten Schäden vom 02.04.2014
- Verwaltungsvorschrift zur zweiten Änderung der Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch das Hochwasser Anfang Juni 2013 verursachten Schäden vom 17.06.2014
-
Verwaltungsvorschrift zur dritten Änderung der Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch das Hochwasser Anfang Juni 2013 verursachten Schäden vom 13. April 2015
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen -
"Hochwasser Deutschland 2013; Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Hochwassers in Deutschland",
Bundesministerium der Finanzen vom 21.06.2013
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen