Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder unter 18 Jahren
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Dienststelle
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Sonstiges
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
- Zu den Lebenslagen
Allgemeine Informationen
Minderjährige Kinder werden ab dem Monat der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch aufgrund der Meldedaten mit dem sogenannten Kinderzähler als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) in der Datenbank der Finanzverwaltung berücksichtigt; als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin müssen Sie hierfür keinen Antrag beim Finanzamt stellen.
Ablauf:
- Der Kinderzähler für ein minderjähriges Kind wird automatisch aufgrund der Meldedaten in den ELStAM eingetragen, Sie müssen dazu keinen Antrag stellen.
- für Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben und die die weiteren Voraussetzungen erfüllen (zum Beispiel: Absolvieren einer Berufsausbildung), ist bei der zuständigen Stelle ein entsprechender Antrag zu stellen.
- Ihrem Arbeitgeber werden die geänderten ELStAM mit entsprechender Gültigkeitsangabe im elektronischen Verfahren zum Abruf bereitgestellt.
Voraussetzungen:
Die Eintragung in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) erfolgt für:
- leibliche und angenommene Kinder der oder des Steuerpflichtigen
- Pflegekinder
- Pflegekinder im steuerlichen Sinn sind Kinder, die in einer familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Beziehung zu ihren Pflegeeltern stehen und in deren Haushalt aufgenommen wurden
- das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern darf nicht mehr bestehen und die Aufnahme des Kindes keinen Erwerbszwecken dient
Zuständige Dienststelle
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Sonstiges
Geben Sie Ihren Wohnort ein:
Rechtsgrundlage
- § 31 Einkommensteuergesetz (EStG) – Familienleistungsausgleich
- § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) – Kinder, Freibeträge für Kinder
- § 38b Einkommensteuergesetz (EStG) – Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
- § 39 Einkommensteuergesetz (EStG) – Lohnsteuerabzugsmerkmale
-
§ 39e Einkommensteuergesetz (EStG) – Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
Bundesministerium für Justiz
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Zu den Lebenslagen
- Freibeträge für Kinder, Kindergeld (Familienleistungsausgleich)
- Steuerpflicht (Einkommensteuer)
- Steuerklassen (Lohnsteuer)
- Rechte und Pflichten der Adoptiveltern
- Nach der Geburt
- Steuern, Kindergeld (Pflegekinder)