Beschwerde über unrichtige Messungen oder Fertigpackungen mit zu wenig Inhalt
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Dienststelle
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Sonstiges
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
- Zu den Lebenslagen
Allgemeine Informationen
Sollten Sie Zweifel an der Richtigkeit einzelner Messungen oder an der Füllmenge von Fertigpackungen haben, wenden Sie sich direkt an das zuständige Eichamt. Bei Messgeräten können Sie hier beispielsweise eine so genannte Befundprüfung beantragen.
Kernaufgabe des Eichwesens ist es, den Verbraucher als Käufer gemessener Waren vor Übervorteilung zu schützen. Das bedeutet: Alle Messgeräte, die zur Bestimmung einer Warenmenge oder eines Warengewichts eingesetzt werden, sollen richtige Messergebnisse liefern; alle Fertigpackungen müssen ordnungsgemäß befüllt sein.
„Richtig“ bedeutet dabei, dass das Messgerät innerhalb bestimmter zulässiger Fehlergrenzen arbeitet (während seiner Verwendung "Verkehrsfehlergrenzen").
Befundprüfung
Bei der Befundprüfung wird ermittelt, ob ein eichfähiges Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen einhält und den sonstigen Anforderungen der Zulassung entspricht. Den Antrag auf Befundprüfung können Sie beim Eichamt stellen.
Bei Messgeräten der so genannten Versorgungswirtschaft – also bei Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme – ist es möglich, den Antrag auf Befundprüfung auch bei den staatlich anerkannten Prüfstellen zu stellen.
Hinweis zur zuständigen Stelle
Bei Zweifeln an Messergebnissen von Verbrauchsmessgeräten (Strom, Gas, Wasser, Wärme) können Sie sich auch an die staatlich anerkannten Prüfstellen wenden.
Ablauf:
- Teilen Sie Ihren Verdacht dem zuständigen Eichamt mit.
- Das Eichamt prüft Ihren Hinweis anschließend und ahndet tatsächliche Verstöße; gegebenfalls mit einem Verwarnungs- oder einem Bußgeld.
Antrag auf Befundprüfung bei Messgeräten
- Bitte verwenden Sie das Formular "Antrag auf Befundprüfung eines Messgerätes".
- Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular beim zuständigen Eichamt ein.
- Die zuständige Stelle veranlasst die Prüfung und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
Voraussetzungen:
- Zweifel an einer Messung, Verdacht auf eine zu kleine Füllmenge
- Verdacht auf eine Täuschungspackung (Mogelpackung), eine Manipulation oder einen Betrug
Für die Befundprüfung bei Messgeräten:
- antragsberechtigt ist jeder, der ein so genanntes "begründetes Interesse" an der Messrichtigkeit eines Messgerätes darlegt (das heißt: im Allgemeinen Sie als Kunde, der auf der Basis der Messung mittels eines Messgerätes etwas kaufte)
Zuständige Dienststelle
Erforderliche Unterlagen
Mit Ihrer Beschwerde sollten Sie dem Eichamt folgende Informationen übermitteln:
- Art der Beschwerde
- Messgerätebesitzer beziehungsweise Firma, sofern bekannt
- Aufstellort oder Gebrauchsort des Messgerätes
- Zeitpunkt oder Zeitraum der beanstandeten Messung
- Kfz-Kennzeichen bei Tankwagen oder Taxen
- Quittungsbelege
- genaue Angaben über die Packung
Für die Befundprüfung benutzen Sie bitte das Antragsformular "Antrag auf Befundprüfung eines Messgerätes.
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Sonstiges
Bitte geben Sie Ihren Wohnort ein:
Rechtsgrundlage
- Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
- Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV)
- Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung – MessEGebV)
- Verordnung über Fertigpackungen (FertigPackV)
Freigabevermerk
Sächsischer Staatsbetrieb für Mess- und EichwesenZu den Lebenslagen
- Verbraucher-Telefon (0900 179 7777)
- Reklamation
- Verbraucherschutz, Beratung und Information
- Kennzeichnung und Präsentation von Waren