Familienpflegezeit beim Arbeitgeber beantragen (Teilzeitarbeit)
- Allgemeine Informationen
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
- Zu den Lebenslagen
Allgemeine Informationen
Die Familienpflegezeit ermöglicht es Ihnen, die Pflege nahestehender Angehöriger besser mit Ihrer beruflichen Tätigkeit zu vereinbaren. Sie können Ihre Arbeitszeit maximal zwei Jahre lang auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren.
Über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit treffen Sie mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin eine schriftliche Vereinbarung. Zudem können Sie für die Dauer der Familienpflegezeit ein zinsloses Darlehen beantragen.
Kündigungsschutz
Während der Familienpflegezeit darf Ihnen nicht gekündigt werden, eine Kündigung ist nur in besonderen Ausnahmen und mit Bestätigung der Abteilung Arbeitsschutz bei der Landesdirektion Sachsen, Standort Dresden, möglich.
Zuständige Stelle
Ihr Arbeitgeber
Ablauf:
Wollen Sie Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich ankündigen.
Gleichzeitig mit der Ankündigung müssen Sie erklären,
- für welchen Zeitraum und in welchem Umfang innerhalb der Gesamtdauer von maximal zwei Jahren Sie die Freistellung in Anspruch nehmen möchten und
- wie die Arbeitszeit verteilt werden soll.
Über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit trifft der Arbeitgeber mit Ihnen eine schriftliche Vereinbarung.
Voraussetzungen:
individuelle, schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
Erforderliche Unterlagen
Nachweis der Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen durch die Pflegekasse oder den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
Frist/Dauer
- Ankündigung: spätestens 8 Wochen vor gewünschtem Freistellungsbeginn
- maximale Familienpflegezeit: 24 Monate
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 2a Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz – FPfZG) – Inanspruchnahme der Familienpflegezeit
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz