Kinderwunschbehandlung, Förderung des Freistaates Sachsen beantragen
- Allgemeine Informationen
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Sonstiges
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
- Zu den Lebenslagen
Allgemeine Informationen
Der Freistaat Sachsen und der Bund gewähren Zuwendungen zu den Kosten der ersten vier Kinderwunschbehandlungen. Für In-Vitro-Fertilisations(IVF)- und Intrazytoplasmatische Spermieninjektions(ICSI)-Behandlungen können Sie die Landesförderung in Anspruch nehmen und auf dieser Basis einen Bundeszuschuss beantragen.
Konditionen (Landesförderung)
Art der Förderung
nicht rückzahlbarer Zuschuss (Festbetrag) zum Selbstkostenanteil
Höhe
Zuständige Stelle
zugelassene reproduktionsmedizinische Einrichtung oder Praxis im Freistaat Sachsen
Ablauf:
Die behandelnde reproduktionsmedizinische Einrichtung oder Praxis beantragt die Förderung für Sie. Ihre Rechnung verringert sich um den Zuwendungsbetrag.
Voraussetzungen:
- Sie haben beide Ihren Hauptwohnsitz in Sachsen.
- Sie sind mit Ihrer Partnerin / Ihrem Partner verheiratet oder leben in eheähnlicher Gemeinschaft (nichteheliche Lebensgemeinschaft) zusammen.
- Die Behandlung erfolgt in einer reproduktionsmedizinischen Einrichtung im Freistaat Sachsen.
- Es soll eine IVF-Behandlung (In-Vitro-Fertilisation) oder eine ICSI-Behandlung (Intrazytoplasmatische Spermieninjektion) erfolgen.
- Ihr Alter liegt zwischen dem vollendeten 25. und dem vollendeten 40. Lebensjahr (Frau) beziehungsweise zwischen dem vollendeten 25. und dem vollendeten 50. Lebensjahr (Mann).
- Sie erfüllen als Paar im Übrigen die Voraussetzungen des § 27a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) – Gesetzliche Krankenversicherung, unabhängig vom Bestehen einer Ehe.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Meldebescheinigung
- einen von der Krankenkasse genehmigten Behandlungsplan der reproduktionsmedizinischen Einrichtung, der die Höhe der Kostenübernahme durch die Krankenkasse ausweist bzw. einen Kostenvoranschlag der reproduktionsmedizinischen Einrichtung.
bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft (zusätzlich):
- eine Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft (notariell beglaubigt);
- alle Nachweise über Zusagen und Ablehnungen der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung zur Kostenübernahme
- alle Nachweise über gegebenenfalls bereits geförderte Behandlungsversuche.
Frist/Dauer
keine
Kosten
Bitte informieren Sie sich bei der behandelnden medizinischen Einrichtung über die Höhe der Ihnen entstehenden Kosten, speziell über den für Sie verbleibenden Eigenanteil.
Sonstiges
(keine Ortsauswahl möglich)
Rechtsgrundlage
- Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung im Freistaat Sachsen (RL Familienförderung)
- § 27a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Gestzliche Krankenversicherung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz