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Hinderungs- und Ablehnungsgründe

Informationen zu den Hinderungs- und Ablehnungsgründen ergeben sich aus dem Deutschen Richtergesetz sowie aus dem Gerichtsverfassungsgesetz. So kann infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter entzogen sein. Auch soll zum Schöffenamt nicht berufen werden, an wessen Geeignetheit aus gesundheitlichen Gründen Zweifel bestehen, wer die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht oder wer in Vermögensverfall geraten ist.