Schöffenwahl
Alle fünf Jahre finden Schöffenwahlen statt. Die Stadt Plauen erstellt dazu aus den eingehenden Bewerbungen und Vorschlägen eine Vorschlagsliste.
Der Stadtrat stellt sodann per Beschluss die Aufnahme in die Liste fest. Dazu müssen zwei Drittel seiner anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder, ihre Zustimmung erklären.
Die so zustande gekommene Vorschlagsliste wird im Anschluss für eine Woche zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Gegen die Liste kann binnen einer Woche ab dem Ende der Auflegungsfrist Einspruch eingelegt werden, wenn einer der Gründe vorliegt, aus denen Personen nicht in die Liste aufgenommen werden durften oder sollten. Die Vorschlagsliste wird dann mit den Einsprüchen an das Amtsgericht gesendet.
Die Wahl der Schöffen selbst erfolgt durch einen Wahlausschuss, der beim Amtsgericht anlässlich der Schöffenwahl zusammentritt. Das Gericht wird durch unbeschränkte Auskunft beim Bundeszentralregister und durch Auskunft beim Insolvenzgericht Ihre Angaben überprüfen.
Die für die Berufung zum Schöffen/zur Schöffin zuständige Stelle kann gemäß § 44a Deutsches Richtergesetz die Angaben Ihrer Erklärung auch durch Anfrage bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verlangen. Die Gemeinden sind zur Einholung der Erklärung berechtigt.