Inhalt
Datum: 08.04.2021

Plauener OB: Stadträte müssen Befangenheit selbst erklären

Im Zusammenhang mit den derzeit aufkommenden Diskussionen zur Rechtswidrigkeit einiger Beschlüsse aus der Stadtratssitzung vom 30. März aufgrund der Befangenheit eines Stadtrates macht Oberbürgermeister Ralf Oberdorfer noch einmal deutlich aufmerksam, »... dass jeder Stadtrat, jede Stadträtin selbst anzeigen muss, wenn er oder sie befangen ist. Das ist eindeutig in der Gemeindeordnung geregelt. Und alle Stadträtinnen und Stadträte werden zu Beginn einer neuen Wahlperiode insbesondere auf die Angelegenheiten der Befangenheit und der Verschwiegenheit hingewiesen. Weder der Oberbürgermeister, noch ein Rathausjurist oder der Sitzungsdienst in der Verwaltung kann wissen, wie und in welchen Organisationen und Vereinen sich Stadträtinnen und Stadträte in ihrem Privatleben engagieren. Ich glaube, das ist für jeden nachvollziehbar.« Außerdem müsse jede Stadträtin und jeder Stadtrat zu Beginn der Stadtratstätigkeit eine Verpflichtungserklärung unterschreiben, in der unter anderen ebenfalls auf das Thema Befangenheit hingewiesen wird. Hierzu heißt es: »Der ehrenamtlich Tätige, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung dieser Angelegenheit dem Vorsitzenden, sonst dem Bürgermeister mitzuteilen. (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO)«

Anders würde es sich verhalten, wenn ein Stadtrat auf Vorschlag der Stadt Plauen in das Organ einer Gesellschaft oder eines Vereins berufen würde. Dann läge eine Befangenheit nach Paragraf 20 Absatz 1 Nr. 7 der Sächsischen Gemeindeordnung nicht vor, da der Stadtrat dann bestimmte Aufgaben anstelle oder für die Gemeinde wahrnimmt, es handelt sich also um einen Interessengleichlauf und keinen Interessensgegensatz.

Paragraf 20 »Ausschluss wegen Befangenheit« der Sächsischen Gemeindeordnung:
Absatz (1)
Der ehrenamtlich Tätige darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn er in der Angelegenheit bereits in anderer Eigenschaft tätig geworden ist oder wenn die Entscheidung ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:
....
7. einer juristischen Person des privaten Rechts, in deren Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder vergleichbarem Organ er tätig ist, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen einer Gebietskörperschaft, in deren Organ er tätig ist, sofern er diese Tätigkeit nicht als Vertreter der Gemeinde oder auf deren Vorschlag hin ausübt.

Hintergrund:
Oberbürgermeister Ralf Oberdorfer hat den Stadtrat der Stadt Plauen für den 15. April 2021, 18 Uhr zu einer Sondersitzung eingeladen. Grund hierfür ist, dass er gemäß Paragraf 52 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung zwei Beschlüssen aus der Sitzung des Stadtrates am 30.03.2021 widersprechen musste, da sie rechtswidrig gefasst worden waren.
Zu diesen beiden Tagesordnungspunkten hätte sich Stadtrat Eric Holtschke, SPD/Grüne/Initiative-Fraktion, gemäß Paragraf 20 Absatz 1 Nr. 7 der Sächsischen Gemeindeordnung aufgrund seiner Tätigkeit als 2. Vorstandsvorsitzender des VFC Plauen e.V. als befangen erklären müssen und somit nicht an der Abstimmung der Tagesordnungspunkte teilnehmen dürfen.
Gemäß § Paragraf 52 Absatz 2 Satz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung ist spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung erneut über die Angelegenheit zu beschließen. Somit ergibt sich die Notwendigkeit der Einberufung einer Sondersitzung des Stadtrates der Stadt Plauen.